Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018: Verschärfungen im Asylwesen, neue Aufenthaltstitel für Wissenschaftler

Am 1. September ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 in Kraft getreten. Dieses bringt weitere Verschärfungen für Asylwerber, aber auch Maßnahmen um den Standort Österreich für Wissenschaftler attraktiver zu machen.

Asylwerbern kann künftig eine Kostenbeteiligung zu ihrem Verfahren abverlangt werden, außerdem können ihre Handys durchsucht werden, um den Anreiseweg zu klären. Mit der Bargeldabnahme will die Regierung eine Kostenbeteiligung der Flüchtlinge an der vom Bund im Zulassungsverfahren gewährten Grundversorgung sicherstellen. Als Maximalbetrag dafür sind 840 Euro pro Person festgeschrieben, zu belassen sind den Betroffenen aber jedenfalls Barmittel im Gegenwert von 120 Euro.

Möglich wird auch, einen vor der Ausweisung stehenden Fremden über die geltende 72-Stunden-Frist hinaus in Schubhaft festzuhalten, wenn er während seiner Anhaltung einen Asylantrag stellt und der Verdacht besteht, dass er damit nur seine Außerlandesbringung verhindern will.

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Passentzug durch Land Tirol gekippt

© APA (Symbolbild)

Illegale österreichisch-türkische Doppelstaatsbürger stehen im Visier. Doch jetzt hat ein junger Tiroler den Entzug seiner Staats­bürgerschaft erfolgreich bekämpft.

Nicht erst seit dem Auftauchen von türkischen Wählerlisten in Österreich für das umstrittene Verfassungsreferendum im April des Vorjahres gibt es eine intensive Diskussion über illegale österreichisch-türkische Doppelstaatsbürgerschaften. In Tirol wird schon seit Jahren ein Auge darauf geworfen, schließlich stellten die Behörden schon immer wieder Ungereimheiten im Abgleich mit dem Personenstandsregister des türkischen Innenministeriums fest. Deshalb gab es bereits Dutzende Aberkennungen. Eine solche erfolgt automatisch, wenn eine ausländische Staatsbürgerschaft zusätzlich zur österreichischen angenommen wird, ohne dass dazu die Zustimmung Österreichs vorliegt.

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CCJE Opinions (2): Die Qualität von Gerichtsentscheidungen

Seit den 90er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn allein die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird. Somit steht nicht nur die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand, sondern auch die Gesetzgebung, können doch wenig zufriedenstellende Formulierungen oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.

In der Stellungnahme Nr. 11 (2008) hat der Beirat der europäischen Richter (CCJE) zur Frage der  Qualitätsmerkmale von Gerichtsentscheidungen und deren Beurteilung folgende Empfehlungen abgegeben, die hier (auszugsweise) wiedergegeben werden:

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CCJE Opinions (1): Die Rolle der Gerichtspräsidenten

Die Hauptaufgabe des Consultative Council of European Judges (CCJE) im Europarat besteht darin, zur Umsetzung des globalen Rahmenplans für Richter in Europa beizutragen, der am 7. Februar 2001 vom Ministerkomitee angenommen wurde, um die Rolle der Richter in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Der CCJE hat eine beratende Funktion in allgemeinen Fragen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz von Richtern.

In dieser Funktion bereitet er Stellungnahmen  für das Ministerkomitee des Europarates vor. Der CCJE kann auch Stellungnahmen von anderen Gremien des Europarats erhalten. Obwohl die Stellungnahmen des CCJE den bestehenden nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen, enthalten sie hauptsächlich innovative Vorschläge zur Verbesserung des Status von Richtern und der Dienstleistungen für die Bürger, die Gerechtigkeit suchen.

Anlässlich seines 10. Jahrestages verabschiedete der CCJE auf seiner 11. Plenarsitzung (November 2010) eine Magna Carta of Judges (Grundprinzipien) Zusammenfassung und Kodifizierung der wichtigsten Schlussfolgerungen der bereits angenommenen Stellungnahmen.

Wir werden in periodische Abständen scherpunktmäßig über diese Stellungnahmen berichten. Aus aktuellem Anlass (siehe: Präsidentenbesetzung am LVwG Burgenland: Dachverband der Verwaltungsrichter fordert Neuausschreibung ) beginnen wir mit der

Stellungnahme zur Rolle der Gerichtspräsidenten

(Opinion N° 19/2016)

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Judikatur VwGH / Unterschiedliche verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG

Der VwGH hatte in einem Revisionsfall die Frage zu beurteilen, ob die Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG zusätzlich vom Einlangen einer Meldung bei der in der Spezialvorschrift genannten Stelle abhängt, im Konkreten der zentralen Koordinationsstelle gem. § 7j Abs. 1 AVRAG.

Zwischen der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) und der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG aus dem Kreis der „anderen [nicht vertretungsbefugten] Personen“ (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) ist strikt zu unterscheiden.

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Umweltrecht (3): Neue Zuständigkeiten für Verwaltungsgerichte

foto: getty

Mit dem sogenannten „Aarhus-Beteiligungsgesetz“ soll anerkannten Umweltschutzorganisationen eine Parteistellung in Umweltverfahren eingeräumt werden. Als Sammelnovelle werden dazu das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsgesetz–Luft (IG-L) und das Wasserrechtsgesetz 1959 novelliert. Die Begutachtungsfrist ist bereits abgelaufen, eine Beschlussfassung im Herbst wird erwartet.

Um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechts zu sichern, wird für anerkannte Umweltorganisationen (i.S.d. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000) die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden.

Anerkannten Umweltorganisationen sollen zudem eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG unterliegen, eingeräumt werden.

„Luftqualitätspläne“ von Verwaltungsgerichten überprüfbar

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Umweltrecht (2): „Klimaklage“ gegen Europäische Union

Die Welle der Klimaklagen hat auch die Europäische Union erreicht: Zehn Familien aus Europa, Kenia und Fidschi rufen das Gericht der Europäischen Union wegen zu schwacher CO2-Minderungsziele an.

Basis der Klagen ist unter anderem die Charta der Grundrechte, die seit dem Vertrag von Lissabon 2009 Teil des EU-Rechts ist. In der Klage wird detailliert vorgetragen, dass die Kläger alle vom Klimawandel betroffen und in ihren Menschenrechten verletzt sind.

Durch die schwachen Klimaziele – Verringerung der Emissionen um 40 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 – würden die Grundrechte der Klägerfamilien verletzt. Auf diese könnten sich auch Menschen außerhalb der EU berufen, wenn sie durch Rechtsakte der EU betroffen sind. Insbesondere gehe es um die Grundrechte auf Leben und Gesundheit, auf das Wohl der Kinder sowie auf Eigentum und Berufsfreiheit.

Klage gegen Europäischen Rat und EU-Parlament

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Umweltrecht (1): „Klimaklagen“ gegen Regierungen und Unternehmen

Der Klimawandel und seine Folge beschäftigen zunehmend auch die Gerichte. Laut einem Bericht, der im Rahmen des  „United Nations Environment Programme“ veröffentlich wurde, sind bis März 2017 mehr als 900 „Klimaklagen“ in 24 Ländern der Erde dokumentiert.

Gegenstand der Klagen sind vor allem strengere Klimaziele bzw. Schadenersatz wegen der Folgen des Klimawandels.

Hier ein Überblick über die drei prominentesten Fälle:

„Citizens vs. the government of the Netherlands“

Im Sommer 2015 klagten 900 holländische Bürgerinnen und Bürger, vertreten durch die „Urgenda Foundation“ auf Verschärfung der Maßnahmen gegen Treibhausgase. Es handelte sich weltweit um das erste Verfahren von Bürgerinnen und Bürgern, welches wegen des Klimawandels gegen die eigene Regierung geführt – und gewonnen wurde.

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Richter sehen durch Standortgesetz Rechtsschutz in Gefahr

Anders als Verfassungsdienst, Justiz- und Umweltministerium halten Rechnungshof und Richtervereinigung mit Kritik am Standortentwicklungsgesetz nicht hinterm Berg.

Gut möglich, dass auch das Nachhaltigkeitsministerium einen kritischen Entwurf zum Standortentwicklungsgesetz abgegeben hat. Die Öffentlichkeit soll davon allerdings nichts erfahren. Denn im Gegensatz zu Rechnungshof, Richtervereinigung, Dachverband der Verwaltungsrichter, Kammern, Landesregierungen und Umweltorganisationen hält das von der angestrebten Beschleunigung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für standortrelevante Großprojekte per se tangierte Umweltministerium mit seiner Stellungnahme hinterm Berg. Einen Kommentar zu dem von vielen Seiten als verfassungs- und unionsrechtswidrig kritisierten Gesetz gab das von Elisabeth Köstinger geführte Nachhaltigkeitsministerium auch am Montag auf Nachfrage des STANDARD nicht ab.

Man habe eine umfassende Stellungnahme abgegeben, versicherte ein Sprecher des Ministeriums, richte einem anderen Minister aber nichts öffentlich aus. Ähnlich dürften es mit der brisanten Materie auch Verfassungsdienst und Justizministerium halten. Weder die vom Bundeskanzleramt ins Justizministerium übersiedelten Verfassungswächter noch das Reformministerium veröffentlichten auf der Parlaments-Website Stellungnahmen.

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Dachverband der Verwaltungsrichter übt Kritik am geplanten Standort-Entwicklungsgesetz

In seiner Stellungnahme zum Ministerialentwurf eines Standort-Entwicklungsgesetzes, 67/ME XXVI. GP – StEntG, stellt der Dachverband der Verwaltungsrichter gravierende rechtliche Mängel fest. Der vorliegende Entwurf ziele – so das Vorblatt – darauf ab, dass an eine Bestätigung der Bundesregierung im Verordnungsrang „verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft“ werden. Die vorgesehenen Regelungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der …

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