Judikatur VwGH / Unterschiedliche verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG

Der VwGH hatte in einem Revisionsfall die Frage zu beurteilen, ob die Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG zusätzlich vom Einlangen einer Meldung bei der in der Spezialvorschrift genannten Stelle abhängt, im Konkreten der zentralen Koordinationsstelle gem. § 7j Abs. 1 AVRAG.

Zwischen der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) und der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG aus dem Kreis der „anderen [nicht vertretungsbefugten] Personen“ (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) ist strikt zu unterscheiden.

Der VwGH verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, dass Spezialvorschriften wie § 23 Abs. 1 ArbIG über das Wirksamwerden der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht für den Fall der Bestellung eines solchen aus dem Kreis der Vertretungsbefugten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG gelten. Die Wirksamkeit der Bestellung von vertretungsbefugten Organen als verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG hing daher schon bisher nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab, da es einer solchen nicht bedurfte (vgl. bereits VwGH 09.02.1999, Zl. 97/11/0044 und 0095).

Nunmehr hat der VwGH klargestellt, dass auch die diesbezüglichen Vorschriften des  AVRAG (§ 7j Abs. 1; sowie des AuslBG § 28a Abs. 3) dahin auszulegen sind, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt.

Zum Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2018 zu Ra 2018/11/0081 …

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