Am 1. September ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 in Kraft getreten. Dieses bringt weitere Verschärfungen für Asylwerber, aber auch Maßnahmen um den Standort Österreich für Wissenschaftler attraktiver zu machen.
Asylwerbern kann künftig eine Kostenbeteiligung zu ihrem Verfahren abverlangt werden, außerdem können ihre Handys durchsucht werden, um den Anreiseweg zu klären. Mit der Bargeldabnahme will die Regierung eine Kostenbeteiligung der Flüchtlinge an der vom Bund im Zulassungsverfahren gewährten Grundversorgung sicherstellen. Als Maximalbetrag dafür sind 840 Euro pro Person festgeschrieben, zu belassen sind den Betroffenen aber jedenfalls Barmittel im Gegenwert von 120 Euro.
Möglich wird auch, einen vor der Ausweisung stehenden Fremden über die geltende 72-Stunden-Frist hinaus in Schubhaft festzuhalten, wenn er während seiner Anhaltung einen Asylantrag stellt und der Verdacht besteht, dass er damit nur seine Außerlandesbringung verhindern will.
Personen, die trotz eines rechtskräftigen Einreise- oder Aufenthaltsverbots wieder nach Österreich kommen oder sich hier aufhalten, drohen nicht nur wie bisher eine Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro, sie können alternativ auch für bis zu sechs Wochen in Haft genommen werden.
Eine weitere Neuerung: Asylwerber können bereits im Zulassungsverfahren verpflichtet werden, Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes zu beziehen.
Anpassung des Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes an EU- Richtlinie
Durch die Umsetzung der Forscher und Studenten – Richtlinie, (EU) 2016/801, werden weitere harmonisierte Bestimmungen zur Regelung der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der Forschung, des Studiums, bezahlten oder unbezahlten Praktika oder der Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst in die EU einreisen und sich zu diesem Zweck in der EU aufhalten wollen, geschaffen werden. Durch die Neufassung der Forscher und Studenten- Richtlinie sollen die bisher in getrennten Rechtsakten bestehenden Regelungen verbunden werden, einerseits um die Vorteile, die die Personengruppen im Anwendungsbereich der Forscher und Studenten-Richtlinie für die EU bringen, zu optimieren, andererseits um Risiken und Gefahren besser bekämpfen zu können.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Schaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Freiwilligendiensts und für mobile Forscher sowie Einführung eines neuen Visums D für Praktikanten
- Ermöglichung der Verlängerung einer „Niederlassungsbewilligung–Forscher“ zum Zwecke der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung
- Nachweis des Sprachniveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen für die Zulassung zu einem Universitätslehrgang, der die für die Absolvierung des Studiums erforderliche Sprache vermittelt.
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