Umweltrecht (3): Neue Zuständigkeiten für Verwaltungsgerichte

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Mit dem sogenannten „Aarhus-Beteiligungsgesetz“ soll anerkannten Umweltschutzorganisationen eine Parteistellung in Umweltverfahren eingeräumt werden. Als Sammelnovelle werden dazu das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsgesetz–Luft (IG-L) und das Wasserrechtsgesetz 1959 novelliert. Die Begutachtungsfrist ist bereits abgelaufen, eine Beschlussfassung im Herbst wird erwartet.

Um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechts zu sichern, wird für anerkannte Umweltorganisationen (i.S.d. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000) die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden.

Anerkannten Umweltorganisationen sollen zudem eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG unterliegen, eingeräumt werden.

„Luftqualitätspläne“ von Verwaltungsgerichten überprüfbar

Im Immissionsgesetz–Luft wird dazu vorgesehen, dass Personen, die von einer Überschreitung der Grenzwerte unmittelbar in ihrer Gesundheit betroffen sind sowie anerkannte Umweltschutzorganisationen das Recht haben, die Erstellung und Überprüfung sogenannter „Luftqualitätspläne“ zu erwirken. Dafür zuständig ist der Landeshauptmann mittels Verordnung. Für bestimmte Maßnahmen sind Bescheide zu erlassen. Dagegen können unmittelbar Betroffene und die Umweltschutzorganisationen Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erheben.

Siehe dazu: Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018

Siehe auch:  Verwaltungsgericht München verhängt Zwangsgeld wegen unterbliebener Änderung des Luftreinhalteplans

Und: Bayern tut nicht genug für saubere Luft in München – und muss zahlen

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