EuGH: Nationale Gerichte müssen Zulässigkeit einer Zwangshaft gegen Politiker prüfen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erstmals dazu geäußert, ob nationale Gerichte befugt oder sogar verpflichtet sind, gegen die Verantwortlichen nationaler Behörden eine Zwangshaft zu verhängen, wenn sich diese beharrlich weigern, gerichtlich auferlegte – und auf Unionsrecht fußende – Verpflichtungen zu erfüllen (Rechtssache C-752/18, Deutsche Umwelthilfe / Freistaat Bayern).

Fahrverbote nicht umgesetzt

Anlassfall war ein Rechtsstreit in Deutschland, bei dem sich Mitglieder von Landesregierungen in Bayern und Baden-Württemberg geweigert hatten, von Verwaltungsgerichten verfügte Fahrverbote für Dieselfahrzeuge umzusetzen. Zur Durchsetzung der Fahrverbote hatten Gerichte mehrfach Zwangsgelder verhängt, allerdings ohne Erfolg. Daher hatte die „Deutsche Umwelthilfe“ beim Verwaltungsgericht München beantragt, den bayerischen Umweltminister oder den Ministerpräsidenten in Zwangshaft zu nehmen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser sollte klären sollte, ob ein deutsches Gericht berechtigt ist, eine solche Zwangshaft zu vollstrecken.

EuGH legt Prüfungsmaßstab fest

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Verkehrsrecht: EuGH erleichtert Vollstreckung ausländischer Strafzettel

Die Vollstreckung eines ausländischen Strafzettels innerhalb der EU kann nur in sehr engen Grenzen verweigert werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hob in einem kürzlich verkündeten Urteil hervor, dass Ablehnungsgründe für einen wirksamen Mechanismus bei der Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen „eng“ auszulegen sind (Rechtssache C-671/18 vom 05.12.2019).

Strafe gegen Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) zulässig

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Ungarn: Disziplinarverfahren gegen Richter wegen Einholung einer Vorabentscheidung

Nach Berichten des ungarischen Helsinki-Komitees hat der amtierende Präsident des Fővárosi Törvényszék (Regionalgericht der Hauptstadt Budapest) ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter eingeleitet, welcher sich mit einem Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH gewendet hatte. Er habe damit die „Würde der Justiz“ verletzt.

Der Strafrichter am zentralen Bezirksgericht von Pest (PKKB) und Mitglied des nationalen Justizrats, Csaba Vasvári, hatte dem EuGH am 11. Juli 2019 u.a. zwei Fragenkomplexe zur Unabhängigkeit der ungarischen Justiz vorlegt: Eine Frage betraf die Ernennung von Gerichtspräsidenten, welche über weitreichende Befugnisse gegenüber den Richtern an ihren Gerichten verfügen, die zweite Frage betraf die Richtergehälter, deren Höhe die richterliche Unabhängigkeit gewährleisten soll. Der Richter wollte wissen, ob diese Regelungen im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 EUV stehen.

Abschreckende Wirkung von Disziplinarverfahren

Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens macht geltend, Richter Vasvári habe, indem er irrelevante und unbegründete Fragen stellte, gegen das Gesetz über den Status und die Vergütung von Richtern verstoßen, wonach Richter verpflichtet sind, sich mit Würde zu verhalten und nichts zu tun, was die „Würde der Justiz“ beeinträchtigen kann.

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EuGH: Direkte oder indirekte Einflüsse der Legislative oder Exekutive sind mit der Unabhängigkeit eines Gerichts unvereinbar

Gegenstand des Urteils des EuGH vom 19.11.2019, Rechtssache C-585/18 u.a., war die Frage nach der Unabhängigkeit der neu geschaffenen Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Polen. Der EuGH nahm das Verfahren zum Anlass für allgemeine Ausführungen über die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Gerichten.

Fehlender Anschein der Unabhängigkeit untergräbt Vertrauen in die Justiz

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass ein unabhängiges und unparteiisches Gericht iSd Art. 47 GRC dann nicht besteht, wenn die objektiven Voraussetzungen, unter denen eine Einrichtung geschaffen wurde, und die Merkmale dieser Einrichtung sowie die Art und Weise, in der ihre Mitglieder ernannt wurden, bei den Parteien berechtigte Zweifel hervorrufen im Hinblick auf die Undurchlässigkeit dieses Gremiums gegenüber äußeren Faktoren, insbesondere direkten oder indirekten Einflüssen der Legislative oder Exekutive, und im Hinblick auf die Neutralität gegenüber Einflüssen von außen, und dies geeignet ist, das Vertrauen zu untergraben, das der Justiz in einer demokratischen Gesellschaft zukommen muss.

Effektive gerichtliche Kontrolle von Besetzungsvorschlägen und Richternennungen

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EuGH: Verlust der Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit

In den Verfahren und Diskussionen über verbotene Doppelstaatsbürgerschaften in Österreich blieb ein Aspekt nur wenig beachtet: Jeder Bürger eines EU-Mitgliedsstaates hat gleichzeitig auch den Status eines Unionsbürgers (Art. 20 AEUV), sodass mit dem Verlust der (nationalen) Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte einhergeht.

Uneingeschränkter „Ex-lege“-Verlust verstößt gegen Unionsrecht.

Der EuGH hat nun einem die Niederlande betreffenden Verfahren entschieden, dass es nach dem Unionsrecht zwar grundsätzlich möglich ist, aus Gründen des Allgemeininteresses die (nationale) Staatsangehörigkeit abzuerkennen, der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben (Rechtssache 12. März 2019 C‑221/17).

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EU-Kommission verklagt Polen wegen Disziplinarverfahren gegen Richter

Polens Disziplinarmaßnahmen gegen Richter untergraben nach Ansicht der EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz. Richter seien vor politischer Kontrolle nicht geschützt.

Bereits am 3. April 2019 hatte die Kommission dieses Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, dass die neue Disziplinarregelung die richterliche Unabhängigkeit der polnischen Richter beeinträchtigt und nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten notwendigen Garantien für den Schutz der Richter vor politischer Kontrolle bietet.

Nach polnischem Recht können Richter an ordentlichen Gerichten wegen des Inhalts ihrer richterlichen Entscheidungen disziplinarrechtlich verfolgt werden, einschließlich ihres Rechts gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidungen zu ersuchen.

Verfahren werden von politisch ernannten Richtern geführt

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EuGH: Bürger haben Recht auf sauberes Wasser

Öffentliche Wasserversorger können sich genauso wie ein Einzelner oder eine Gemeinde auf die EU-Nitratrichtlinie berufen, wenn sie von einer Verunreinigung des Grundwassers durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind.

Solange der Nitratgehalt den Wert 50 mlg/l überschreitet, kann jeder von den zuständigen nationalen Behörden Änderungen bei Nitrat-Aktionsprogrammen sowie zusätzliche Maßnahmen verlangen.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 03.10.2019, Rechtssache C‑197/18, entschieden.

Vorabanfrage durch das Verwaltungsgericht Wien zur Auslegung der Nitratrichtlinie

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EuGH bestätigt die Bedenken des LVwG Steiermark hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen bei Arbeitskräfteüberlassung

Das LVwG Steiermark hegte berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit der Strafbestimmungen des AVRAG im Zusammenhang mit der Arbeitskräftüberlassung, entschied der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren.

Auch wenn den Gerichten ein gewisser Ermessensspielraum bei der Strafbemessung eingeräumt wird, wird dieser jedoch durch das Zusammenspiel von Kumulationsprinzip, strafsatzändernden Umständen und hohen Mindeststrafen so stark eingeschränkt, dass sich selbst bei Verhängung der niedrigsten möglichen Strafe eine sehr hohe Gesamtstrafe ergibt. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nicht vereinbar.

Weiters wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die Möglichkeit der Verhängung einer mehrjährigen Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe für ein fahrlässig begangenes Verwaltungsdelikt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Schließlich wurde auch der Beschwerdekostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG in Frage gestellt. Auch diese Bedenken teilt der Gerichtshof.

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EuGH: Bereits einzelne Grenzwertüberschreitungen von Schadstoffen verstoßen gegen EU-Recht

Behörden und Gerichte müssen für eine strikte Auslegung des EU-Rechts sorgen. Dieselfahrer dürften das Nachsehen haben.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-723/17 die Rechte der Bürger gestärkt, die unter zu hoher Schadstoffbelastung leiden. Anwohner von viel befahrenen Straßen können nun leichter dagegen klagen, wenn Messwerte an einzelnen Punkten zu hoch ausfallen. Bürger können zudem gerichtlich überprüfen lassen, ob Messstationen richtig platziert sind.

Für die Feststellung, „dass ein Grenzwert im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs überschritten wurde“, genüge es, wenn „an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird“, entschieden die Luxemburger Richter. Es gelten also strenge Vorgaben bei der Messung von Luftschadstoffen.

Auslegung der EU-Richtlinie 2008/50 über Luftqualität

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EuGH: Deutsche Staatsanwälte sind nicht unabhängig

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg spricht deutschen Staatsanwälten das Recht ab, EU-Haftbefehle auszustellen: Dies deshalb, weil sie – ähnlich wie in Österreich – den Weisungen des Justizministeriums unterliegen.

Der Gerichtshof hält damit an seinem Prüfungsmaßstab fest, den er in einem Vorabentscheidungsverfahren gegen Polen zur Unabhängigkeit des Justizsystems entwickelt hat (siehe dazu: EuGH zum Prüfungsschema der Unabhängigkeit der Justiz und der Richter in Polen).

Auch bloß theoretische Weisungsgebundenheit schadet Unabhängigkeit

Der Fall war – wie schon im Falle Polens – vom irischen High Court an den EuGH herangetragen worden. Zwei Litauer und ein Rumäne, denen Mord und bewaffneter Raub vorgeworfen wird, hatten sich dort gegen die Vollstreckung der EU-Haftbefehle gewehrt. Die Haftbefehle waren von deutschen Staatsanwaltschaften und dem Generalstaatsanwalt von Litauen ausgestellt worden. Die Verdächtigen orteten eine Gefahr politischer Einflussnahme, weil die deutschen Staatsanwälte einer Verwaltungshierarchie unter Leitung des Justizministeriums angehörten.

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