EuGH: Deutsche Staatsanwälte sind nicht unabhängig

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg spricht deutschen Staatsanwälten das Recht ab, EU-Haftbefehle auszustellen: Dies deshalb, weil sie – ähnlich wie in Österreich – den Weisungen des Justizministeriums unterliegen.

Der Gerichtshof hält damit an seinem Prüfungsmaßstab fest, den er in einem Vorabentscheidungsverfahren gegen Polen zur Unabhängigkeit des Justizsystems entwickelt hat (siehe dazu: EuGH zum Prüfungsschema der Unabhängigkeit der Justiz und der Richter in Polen).

Auch bloß theoretische Weisungsgebundenheit schadet Unabhängigkeit

Der Fall war – wie schon im Falle Polens – vom irischen High Court an den EuGH herangetragen worden. Zwei Litauer und ein Rumäne, denen Mord und bewaffneter Raub vorgeworfen wird, hatten sich dort gegen die Vollstreckung der EU-Haftbefehle gewehrt. Die Haftbefehle waren von deutschen Staatsanwaltschaften und dem Generalstaatsanwalt von Litauen ausgestellt worden. Die Verdächtigen orteten eine Gefahr politischer Einflussnahme, weil die deutschen Staatsanwälte einer Verwaltungshierarchie unter Leitung des Justizministeriums angehörten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hatte die deutsche Regierung bestätigt, dass dieses Weisungsrecht dem Justizminister die Befugnis verleiht, unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft zu nehmen, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen oder gegebenenfalls nicht zu erlassen. Die deutsche Regierung hat aber darauf hingewiesen, dass das deutsche Recht Garantien vorsehe, die es ermöglichten, das Weisungsrecht des Justizministers gegenüber der Staatsanwaltschaft zu begrenzen.

Der Gerichtshof stellte dazu fest, dass die mögliche Begrenzung der Einflussnahme für sich genommen nicht geeignet ist, den Justizminister eines Bundeslands daran zu hindern, auf die Ermessensausübung durch die Staatsanwaltschaften dieses Bundeslands bei ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls Einfluss zu nehmen. Die Große Kammer des EuGH bestätigte daher, dass die deutschen Staatsanwälte nicht die nötige Unabhängigkeit besitzen.

Das deutsche Justizsystem gerät damit weiter unter Druck. So hat erst kürzlich das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH Zweifel an seiner Unabhängigkeit geäußert.

Hier den Beitrag in der Presse lesen …

Hier geht’s zum Urteil in den Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU …

Teilen mit: