Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-535/18 können bei großen Infrastrukturprojekten nicht nur Umweltverbände, sondern auch Privatpersonen gegen die Verletzung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele Klage/Beschwerde erheben, sofern sie unmittelbar betroffen sind.
Diese Entscheidung traf der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Das Gericht wollte u.a. wissen, unter welchen Voraussetzungen Privatpersonen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung für ein großes Straßenbauvorhaben anfechten können, weil die Anforderungen des EU-Umweltrechts nicht eingehalten sind.
Inhaber von Hausbrunnen können Verstöße gegen die Wasserrahmen-Richtlinie geltend machen