Ungarisches Gericht muss eine nach österreichischem Recht verhängte Geldstrafe wegen Verweigerung der Lenkerauskunft ungeprüft anerkennen und vollstrecken.
Wie der EuGH in der Rechtssache C-136/20 entschieden hat, darf ein ungarisches Kreisgericht die Anerkennung und Vollstreckung der von den österreichischen Behörden übermittelten Sanktionsentscheidung nicht verweigern.
Im Anlassfall war die in Ungarn wohnhafte Besitzerin eines Autos, mit dem im Juni 2018 in Österreich eine Übertretung der StVO begangen wurde, mittels Lenkeranfrage aufgefordert worden, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte. Wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft wurde die Ungarin in Österreich bestraft: Sie sollte 80 Euro zahlen, war hier aber nicht greifbar.
Kreisgericht zögerte mit Vollstreckung
In einem Schadensersatzverfahren betreffend abgasmanipulierte Dieselfahrzeuge hat sich ein Richter des Landgerichtes Erfurt an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gewandt. In einem Vorabentscheidungsverfahren verlangt er u.a. nach Klärung, ob „es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ handelt.
Aus Anlass einer Revision, welche sich gegen die in einem Verfahren nach dem Glücksspielgesetz vom Landesverwaltungsgericht Steiermark verhängten Geldstrafen richtet, entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken, ob die im konkreten Fall zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht entsprechen.