Öffentliche Wasserversorger können sich genauso wie ein Einzelner oder eine Gemeinde auf die EU-Nitratrichtlinie berufen, wenn sie von einer Verunreinigung des Grundwassers durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind.
Solange der Nitratgehalt den Wert 50 mlg/l überschreitet, kann jeder von den zuständigen nationalen Behörden Änderungen bei Nitrat-Aktionsprogrammen sowie zusätzliche Maßnahmen verlangen.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 03.10.2019, Rechtssache C‑197/18, entschieden.
Vorabanfrage durch das Verwaltungsgericht Wien zur Auslegung der Nitratrichtlinie
Der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (WLV) war gemeinsam mit der Gemeinde Zillingdorf (NÖ) sowie einem Biobauern aus Lichtenwörth (NÖ) in einem Umweltverfahren gegen das vormalige Landwirtschafstminsiterium (BMLFUW) und heutige Nachhaltigkeitsministerium (BMNT) beim Verwaltungsgericht Wien vorgegangen.
In diesem Verfahren ging es schwerpunktmäßig um die Frage, ob der WLV als Wasserversorger ein Recht darauf hat, dass seine für die nordburgenländische Bevölkerung genutzten Grundwasserressourcen durch (gesetzliche) Regelungen so zu schützen sind, dass der Nitratgrenzwert von 50 mg/l nicht überschritten wird, und ob der WLV diesbezüglich erforderliche Anpassungen vom Ministerium auch einfordern kann.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte das Verfahren dem EuGH zur genauen Auslegung der EU-Nitratrichtlinie vorgelegt.
Überprüfung durch innerstaatliche Gerichte
Die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie, welche in Österreich über das „Aktionsprogramm Nitrat“ erfolgt, muss nach dem Urteil des EuGH darauf abzielen, eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 mg/l Nitrat zu verhindern oder zu beseitigen, wenn die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zu dieser Verunreinigung beiträgt.
Alle vier Jahre muss von den Mitgliedsstaaten wirksam überprüft werden, ob die bestehenden Aktionsprogramme zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ausreichen, um eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 mg/l Nitrat zu verhindern oder zu beseitigen. Die innerstaatlichen Gerichte müssen die Beurteilung der Wirksamkeit der Aktionsprogramme und die Entscheidungen betreffend zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen daher überprüfen können, so der EuGH.