Im Urteil vom 25.07.2018 führte der EuGH aufgrund des irischen Vorabentscheidungsverfahrens aus, wie die Unabhängigkeit der Justiz und der Richter zu prüfen ist, um beurteilen zu können, ob die betroffene Person einer echten Gefahr für ein fairen Verfahren wegen der Mängel des polnischen Justizsystems konkret ausgesetzt ist und daher der Europäische Haftbefehl nicht zu vollstrecken ist.
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgerufen ist, darf diesen nicht vollstrecken, wenn ihrer Ansicht nach für die betroffene Person wegen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der den Haftbefehl ausgestellt hat, beeinträchtigen können, die Gefahr bestünde, dass das Grundrecht dieser Person auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird.