In den Vorabentscheidungsverfahren, die vom österreichischen Verfassungsgerichtshof bzw. dem irischen High Court an den EuGH herangetragen wurden, hat Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen die Speicherung aller Verbindungsdaten – wer hat wann mit wem kommuniziert – als einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre beurteilt, der durch nichts gerechtfertigt ist.
„Das ermöglicht eine genaue und erschöpfende Darstellung eines großen Teils des Verhaltens einer Person, der Teil seines Privatlebens ist, oder sogar ein vollständiges und präzises Abbild ihrer privaten Identität“, so Villalón. Dazu kommt die große Missbrauchsgefahr: Die Vorratsdaten liegen nicht in den Händen des Staates, sondern bei den Providern. Es ist nicht einmal gewährleistet, dass sie auf dem Territorium des Mitgliedstaats gespeichert werden: „Sie können also an beliebigen Orten des Cyberspace angesammelt werden.“
bergericht Prag hatte beim Europäischen Gerichtshof angefragt, ob die UVS „Gerichte“ iS des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sind (siehe dazu: Tschechisches Gericht bezweifelt den „Gerichtscharakter“ der Unabhängigen Verwaltungssenate). 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Verfahren zum Aufenthaltsrecht beschlossen, eine Reihe von Fragen zur Anwendbarkeit der EU-Grundrechtscharta dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Beschluss des EuGH (Rechtssache C 334/09 vom 02.12.2010) zur Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ( in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung)