Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Verfahren zum Aufenthaltsrecht beschlossen, eine Reihe von Fragen zur Anwendbarkeit der EU-Grundrechtscharta dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Dem deutschen Gericht erscheint es bei Auslegung des Art 51 der Charta („Durchführung des Recht der Union“) unklar, ob die Anwendung der Charta immer schon dann eröffnet ist, wenn der Streitgegenstand von einem nationalen Gesetz abhängt, durch das auch, aber nicht nur, eine Umsetzung von Richtlinien darstellt.