Emotionale Diskussion über Verwaltungsgerichtsbarkeit

Wird die kommunale Selbstverwaltung bedeutungslos? Dieser Frage gingen Fachleute und Politiker auf der Bundesfachtagung des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten (FLGÖ) nach, die im Rahmen des Österreichischen Gemeindetages stattfand. Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer warnte insbesondere vor diesem Weg, die innergemeindliche Entscheidungsebene abzuschaffen. Damit würden die Entscheidungen von der Politik auf die Gerichtsbarkeit verlagert werden. BehördenSpiegel.at …

Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz

Entwurf eines Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetzes (K-LvwGÜG in) Begutachtung

Aus den Erläuterungen:

„Diese bundesverfassungsrechtlichen Änderungen ziehen eine Anpassung der Landesrechtsordnung im bisher nicht dagewesenen Umfang nach sich. Zum einen muss ein Landesverwaltungsgerichtsgesetz geschaffen werden, das die organisations- und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen enthalten wird, zum anderen müssen eine Vielzahl von Landesgesetzen an die geänderten Grundsätze und Verfahrensregelungen angepasst werden.
 

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Pühringer: Landesverwaltungsgerichte kein Einsparungsprojekt

Oberösterreich: Auf Hochtouren laufen die legistischen, organisatorischen und personellen Vorbereitungen für den Start der Landesverwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014.

LH Dr. Pühringer unterstreicht, dass es sich bei dieser Reform nicht um ein Einsparungsprojekt handelt, sondern die höchstmögliche Qualität der Entscheidungen im Vordergrund steht. „Rechtssicherheit ist ein Qualitätskriterium für den Wirtschaftsstandort“, bekräftigt Pühringer.

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Salzburg: UVS-Zuständigkeiten-Erweiterungsgesetz

Mit einem Entwurf für ein UVS-Zuständigkeiten-Erweiterungsgesetz sollen diverse Berufungszuständigkeiten der Landesregierung im Bereich der Landesabgaben, des Landwirtschafts-, Tourismus- und des Sozialrechts dem UVS übertragen werden.

In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, es erscheine zweckmäßig, schon zum gegebenen Zeitpunkt bisherige zweitinstanzliche Zuständigkeiten der Landesregierung dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu übertragen, um dort die Fachkompetenz aufzubauen, die im Rahmen des Landesverwaltungsgerichts erforderlich sein wird.

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Enquete zur Gesetzesbeschwerde

Die Stellung der Höchstgerichte zueinander im Lichte der aktuellen Diskussion über eine Gesetzesbeschwerde

Mittwoch, 12. September 2012, 10:00 – 13:00
im Abgeordneten Sprechzimmer des Parlaments,
Dr. Karl Renner Ring 1, 1010 Wien

Anmeldungen erbeten unter christina.ziegerhofer@parlament.gv.at. Die Einladung (s.u.) gilt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Eintrittskarte ins Parlament

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Öhlinger: Landesgesetzgeber müssen Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte gewährleisten

Auf Grund der parlamentarischen Diskussion über die Organisation der zukünftigen Verwaltungsgerichte sah sich der Nationalrat veranlasst, zeitgleich mit der B-VG-Novelle zur Einrichtung der Verwaltungsgerichte eine Entschließung über die „ Sicherstellung der höchsten Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz“ zu verabschieden. In dieser Entschließung, die von allen Parlamentsparteien unterstützt wurde, wird die Ausarbeitung …

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Tirol: Aufstand gegen Abschaffung der Grundverkehrsbehörden

Abteilungsvorstand im Land berief überraschend Sitzung mit Bezirks-grundverkehrsreferenten ein, Bauern wollen Kommissionen behalten.

Innsbruck – Jetzt proben die eigenen Beamten und die Landwirtschaftskammer den Aufstand: sowohl gegen das Aus für die 558 Grundverkehrsbehörden als auch gegen die Abschaffung des Landesgrundverkehrsreferenten.

Derzeit entscheidet die aus drei Mitgliedern bestehende Bezirksgrundverkehrsbehörde in erster Instanz darüber, wer land- und forstwirtschaftliche Flächen kaufen darf oder nicht. Ein Mitglied davon entsendet die Bauernkammer, eines die Gemeinde und eines die BH. Künftig soll diese aufwändige Praxis abgeschafft und die Entscheidung in die Hände des Grund­verkehrsreferenten in der Bezirkshauptmannschaft gelegt werden. Die Bauernkammer erhält nur noch ein Recht zur Stellungnahme.

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