Datenschutzkommission: Mangelnde Unabhängigkeit wegen Dienstaufsicht durch das Bundeskanzleramt

EuGH  misst vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu

Nach dem Verfahren gegen die Deutsche Datenschutzkommission beschäftigt sich der EuGH nun mit der Frage, ob die Unabhängigkeit der österreichischen Datenschutzkommission der Datenschutzrichtlinie entspricht.

Wie das Urteil des EuGH vom 11. März 2010 (Az. C-518/07 )zeigt, misst der Gerichtshof vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu. Die Organisation von Rechtsschutzeinrichtungen darf keinen politischen Einfluss oder Druck auf diese erlauben.

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