Datenschutzkommission: Mangelnde Unabhängigkeit wegen Dienstaufsicht durch das Bundeskanzleramt

EuGH  misst vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu

Nach dem Verfahren gegen die Deutsche Datenschutzkommission beschäftigt sich der EuGH nun mit der Frage, ob die Unabhängigkeit der österreichischen Datenschutzkommission der Datenschutzrichtlinie entspricht.

Wie das Urteil des EuGH vom 11. März 2010 (Az. C-518/07 )zeigt, misst der Gerichtshof vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu. Die Organisation von Rechtsschutzeinrichtungen darf keinen politischen Einfluss oder Druck auf diese erlauben.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat nun in seinem Schlussantrag (C-614/10 „Kommission/Österreich) „der österreichischen Datenschutzkommission als Kontrollorgan für die Überwachung der datenschutzrechtlichen Vorschriften mangelnde Unabhängigkeit vorgeworfen. Die Datenschutzkommission sei organisatorisch eng mit dem Bundeskanzleramt verbunden. Das Kanzleramt übe die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Datenschutzkommission aus. Dies sei ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie.

Geschäftsstelle und ihre Bediensteten wesentlicher Bestandteil der Stellung der Kontrollbehörde

Generalanwalt Mazák ist weiters der Ansicht, dass die Geschäftsstelle und ihre Bediensteten einen wesentlichen Bestandteil der Stellung der Kontrollbehörde darstellten. Im vorliegenden Fall sei nicht bestritten, dass die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Bundeskanzleramt eingegliedert sei und dass aus diesem Grund ihre Bediensteten der Dienstaufsicht des Bundeskanzleramts unterlägen. Dies sei mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit der Kontrollstelle nicht vereinbar. Denn wer Einfluss auf die Geschäftsstelle und die Bediensteten der Kontrollstelle ausübe, übe Einfluss auf die Kontrollstelle als solche aus.

Die Kommission hatte gerügt, dass erstens das Amt des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission von einem Beamten des Bundeskanzleramts ausgeübt werde, zweitens ihre Geschäftsstelle in das Bundeskanzleramt eingegliedert sei und drittens der Bundeskanzler gegenüber der Datenschutzkommission ein unbeschränktes Unterrichtungsrecht ausüben könne.

Die Standesvertretung der Mitglieder der UVS schon bisher wiederholt auf die Bedeutung des organisatorischen Aspektes der Unabhängigkeit hingewiesen.

Siehe dazu: Hanschitz: Richterliche Unabhängigkeit muss an europäischen Standards gemessen werden

Teilen mit: