Kanzleramt schlägt zwei Varianten für Gesetzesbeschwerde vor

Das Bundeskanzleramt hat die vom Nationalrat angeforderten Vorschläge für die Gesetzesbeschwerde vorgelegt, und zwar in zwei Varianten.  Eine davon wird dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht gefallen: Sie sieht vor, dem VfGH im Abtausch gegen die neue Kompetenz eine Zuständigkeit zu entziehen – nämlich die für Bescheidbeschwerden.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger lehnte das gestern schon ab. OGH-Präsident Eckart Ratz hielt beide Vorschläge für „das geringste Übel“, weil der VfGH an die Rechtsanschauung des letztinstanzlichen Gerichtes gebunden wäre.

Die zwei Varianten

Die eine brächte dem VfGH mit der Gesetzesbeschwerde mehr Kompetenzen. Mit der zweiten würde der VfGH zwar für die Gesetzesbeschwerde zuständig, aber er würde dafür seine Kompetenz in der „Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 144 B-VG) verlieren. Diese erlaubt eine Beschwerde auch an den VfGH, wenn sich ein Bürger durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in einem Grundrecht bzw. durch ein verfassungswidriges Gesetz in seinen Rechten verletzt fühlt.

In beiden Vorschläge ist aber der Passus enthalten, dass der VfGH an die Rechtsanschauung des letztinstanzlichen Gerichtes – entweder des Verwaltungsgerichtshofes oder des OGH – gebunden ist. Damit wäre er auf die rein verfassungsrechtlichen Fragen beschränkt.

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