Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 12.09.2019, Rechtssache C‑64/18 u.a. (Maksimovic) ausgesprochen, dass die Strafbestimmungen im österreichischen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (in concreto: § 7i Abs. 4 AVRAG) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, da die vorgesehenen Strafdrohungen unverhältnismäßig sind.
Eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen könnte auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden, und ohne sie zwangsläufig mit Ersatzfreiheitsstrafen zu verknüpfen.
Im seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034 setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nun mit der Frage auseinander, inwieweit die Strafbestimmungen des AVRAG weiter angewendet werden können. Er stellt dazu fest, im Wege der Verdrängung des nationalen Rechts durch Unionsrecht darf nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt.
VwGH: Einzige Geldstrafe ist zwingende Folge des Unionsrechts
Polens Disziplinarmaßnahmen gegen Richter untergraben nach Ansicht der EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz. Richter seien vor politischer Kontrolle nicht geschützt.
Öffentliche Wasserversorger können sich genauso wie ein Einzelner oder eine Gemeinde auf die EU-Nitratrichtlinie berufen, wenn sie von einer Verunreinigung des Grundwassers durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind.
Am 3.10.2019 empfing Finanzminister, Dipl.-Kfm. Eduard Müller, Vertreter des Dachverbandes der Verwaltungsrichter (DVVR) zu einem Informations- und Gedankenaustausch, welcher in einer sehr konstruktiven Gesprächsatmosphäre stattfand.
Bericht von einer Studienreise (1)
Seit Einführung von mobilen Lasergeräten zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr wird in Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten immer wieder bemängelt, dass eine nachträgliche Überprüfung der Messerergebnisse technisch nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof in Österreich hat dieses Vorbringen bis dato nicht aufgegriffen.
Mit der aktuellen Novelle zum VStG und VwGVG (BMVRDJ-601.468/0005-V 1 2019) sollen die Richtlinie 2016/800/EU über Verfahrensgarantien in Strafsachen für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, sowie die Richtlinie 2016/1919/EU über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls umgesetzt werden.
Nachdem die Kür der Büroleiterin von Ex-Landeshauptmann Niessl zur Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland