Vorlage an den EuGH: Deutsches Verwaltungsgericht zweifelt an seiner Unabhängigkeit

Die  „nationale Verfassungslage“ in Deutschland, so der Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, gewährleiste „nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, nicht aber eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte“.

Das Gericht sehe sich daher verpflichtet, beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzufragen, ob es die europarechtlichen Vorgaben nach Art. 47 Abs. 2 Grundrechte-Charta eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts erfüllt.

Verwaltung bestimmt äußere und innere Organisation der Gerichte

Die Vorlage führt dazu aus, dass in Deutschland zwar die Richter selbst unabhängig seien und nur dem Gesetz unterworfen. Eine solche rein „funktionelle“ Unabhängigkeit reiche aber nicht aus, „um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren“. Dabei gehe es nicht nur um Weisungen, sondern auch um mittelbare Einflüsse, die eine Entscheidung der Richter steuern könnten. Letztlich entscheide immer das Justizministerium über die Planstellen und die Anzahl der Richter an einem Gericht sowie über dessen Ausstattung. Auch die Personalgrundakten eines jeden Richters würden beim Hessischen Ministerium der Justiz geführt, Auslandsdienstreisen eines Richters, z.B. im Rahmen des Europäischen Netzwerks zur justiziellen Fortbildung (EJTN), müssten vom Ministerium angeordnet werden.

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Das war das Maiforum 2019

Zur Wahrung der Unabhängigkeit der an Verwaltungsgerichten tätigen Richterinnen und Richtern kommt den diesbezüglichen Auswahl- und Ausbildungssystemen eine besondere Bedeutung zu. Anlass genug für die Standesvertretungen der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter einen Staaten übergreifenden Vergleich anzustellen und das 25. Maiforum als internationale Konferenz mit Vortragenden aus vier europäischen Ländern auszurichten.  

Den Veranstaltern gelang es  Hugh Howard, Regional Tribunal Judge, Buckinghamshire, Großbritannien; Sylvain Merenne, Richter am Oberverwaltungsgericht Marseilles, Heike Grigoleit, Richterin am Verwaltungsgericht Berlin und Annemiek Huigen, Senatsvorsitzende und Vortragende an der Richterakademie S.S.R, Niederlande,  als Referentinnen und Referenten zu gewinnen, die ihre jeweiligen nationalen Systeme vorstellten.

Schon die unterschiedliche Ausgestaltung führte vor Augen, in welchem Spannungsfeld Verwaltungsgerichte agieren, haben doch jene staatlichen Behörden, deren Entscheidungen sie kontrollieren umgekehrt wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung und Auswahl der Richterschaft. Berichte zu den Vorträgen werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.

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Reform der Gerichte „längst überfällig“

Liste „Jetzt“ will stärkere Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte.

Die kritische Stellungnahme des Beirats europäischer Richter (CCJE) beim Europarat, über den „Die Presse“ vorige Woche berichtet hat, ruft jetzt die Politik auf den Plan. Alfred J. Noll, Justiz- und Verfassungssprecher der Liste „Jetzt“ um Peter Pilz, wird eine parlamentarische Anfrage an Justizminister Josef Moser einbringen. Noll möchte von Moser wissen, was er als Ressortverantwortlicher für die Verfassung zur Stärkung der Unabhängigkeit der im Jahr 2014 eingeführten Verwaltungsgerichte unternehmen will.

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Dachverband der Verwaltungsrichter sieht dringenden Handlungsbedarf für Verfassungs- und  Organisationsgesetzgeber

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in einem Schreiben die Parlamentsparteien auf das Gutachten des Europarates (CCJE) vom 28. März 2019 zur Organisation des Verwaltungsgerichtes Wien hingewiesen.

Nach Auffassung des Dachverbandes machen es die Feststellungen des Expertenrats erforderlich, die strukturelle Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte in Österreich einer genauen Prüfung zu unterziehen mit dem Ziel, die erforderlichen Anpassungen an die europäischen Standards vorzunehmen.  Für den Verfassungs- und die Organisationsgesetzgeber bestehe daher dringender Handlungsbedarf.

Dieser betreffe insbesondere folgende Bereiche:

  • Rechtssprechungserfahrung als Ernennungsvoraussetzung für die Bestellung zur Präsidentin/zum Präsidenten eines Verwaltungsgerichts
  • Angleichung des Bestellungsverfahren für Präsidentinnen/Präsidenten der Verwaltungsgerichte an jenes der Richterinnen und Richter
  • Schaffung eines Beratungsgremiums zur Einbeziehung der Richterinnen und Richter bei wesentlichen Änderungen der Gerichtsorganisation
  • Einrichtung eines formalen Verfahrens oder einer zuständiger Behörden für Richterinnen und Richter, die der Ansicht sind, dass ihre Unabhängigkeit bedroht ist
  • Gesetzliche Verankerung der Weisungsfreiheit der Gerichtspräsidentinnen/ Gerichtspräsidenten in Justizverwaltungssachen
  • Einrichtung eines umfassend zuständigen Justizrates oder eines vergleichbaren Organs zur Sicherung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte und der einzelnen Richter sowie zur Förderung des reibungslosen Funktionierens der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich.

EU-Kommission weist auf Einhaltung rechtstaatlicher Standards hin

 

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„Unabhängigkeit der Justiz gefährdet“

Gerichtspräsident Kolonovits: „Dass die Mitglieder sich selbst ihren Präsidenten aussuchen, ist unvorstellbar.“

Ein Beirat des Europarats aus Richtern sieht den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien nicht genug vor Druck von außen geschützt.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 29.04.2019)

Wien. Der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz vor übermäßigem Druck könnte in mancher Hinsicht gefährdet sein: Zu diesem Schluss kommt der Beirat europäischer Richter (CCJE) beim Europarat nach einer Analyse des Landesverwaltungsgerichts Wien. Der Beirat aus Richtern aus den 47 Europaratsstaaten hat sich konkret die Position des Präsidenten und dessen Stellvertreterin angesehen. Das Expertengremium vermisst eine saubere Trennung zwischen der Landesregierung und dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Verwaltung kontrollieren soll.

Der Beirat kritisiert, dass der Präsident im freien Ermessen und ohne richterliche Mitwirkungsmöglichkeit von der Wiener Landesregierung bestellt wird. Dabei sei es für die Unabhängigkeit der Gerichte wichtig, dass die Richter unabhängig von der Exekutive und der Legislative vorzugsweise von einem Justizrat bestellt werde; ein solcher existiert in unterschiedlicher Ausformung in der Mehrzahl der europäischen Staaten, nicht aber in Deutschland und Österreich.

Gerügt wird auch der Umstand, dass der Präsident nicht auf dieselbe Weise bestellt wird wie die Mitglieder des Gerichts, zu deren Ernennung bereits bestellte Richter Vorschläge erstatten.

 

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Europarat: Organisations- und Dienstrecht des Verwaltungsgerichts Wien widersprechen in wesentlichen Bereichen europäischen Standards 

Der beim Europarat angesiedelte „Consultative Council of European Judges“ (CCJE) hat eine umfangreiche Stellungnahme zur rechtlichen Position des Präsidenten/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien abgegeben.

Dies auf Anfrage der Europäischen Vereinigung der Veraltungsrichter (AEAJ). Die Vereinigung hegte Zweifel, ob die Wiener Rechtsvorschriften über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Gerichtspräsidenten den europäischen Standards für den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Schutz der Richter vor ungebührlichem Druck entsprechen.

Diese Stellungnahme ist bereits auf der Webseite des Europarates abrufbar.

Weitreichende und detaillierte Prüfung

Die Prüfung durch das Präsidium des CCJE erfolgte auf Grundlage dieser Anfrage im Lichte der europäischen Normen, einschließlich der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, des CCJE und der Venedig-Kommission. Der  Expertenrat  beschäftigte sich in seinem Gutachten u.a. mit dem Bestellungsverfahren für den Gerichtspräsidenten,  mit der erforderlichen Berufserfahrung der Bewerber für dieses Amt, mit den Befugnissen und Zuständigkeiten des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien, der Bewertung seiner Arbeit und den Beziehungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien und der Wiener Landesregierung.

Keine politische Ernennung von Gerichtspräsidenten

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VwGH Judikatur / Gewerberecht: Für Vermietung von Wohnungen über Buchungsplattformen kann Gewerbeberichtigung erforderlich sein

Das Verwaltungsgericht Wien hatte ein Straferkenntnis bestätigt, mit welchen der Beschwerdeführer bestraft worden war, weil dieser in Wien ein Ferienapartment über Buchungsplattformen  zur Vermietung angeboten hatte, ohne über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.

Im Angebot werde das Viertel, in dem die Wohnung liege, als tolle Wahl für Reisende, die sich für einen guten öffentlichen Nahverkehr, Sehenswürdigkeiten, Sightseeing und Kultur interessieren würden, beschrieben. Das Angebot habe die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien W-LAN Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung, nicht jedoch den Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung, die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen oder Getränken umfasst.

Die Wohnung sei zumeist für ein bis zwei Nächte, in einem Ausnahmefall für eine Woche gebucht worden. Aufgrund der Möglichkeit einer Buchung der Wohnung über die genannten Internetseiten liege eine unzulässige Gewerbeausübung vor.

Einzelfallprüfung erforderlich

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25. M A I F O R U M: „Verwaltungsrichter/in in Europa“

25. M A I F O R U M

„Verwaltungsrichter/in in Europa“

Auswahl –  Ausbildung – Karriere

Ein europäischer Vergleich

 

Freitag, 10. Mai 2019

Bundesfinanzgericht (Wien)

 

 

Zum Tagungsthema:

 

Die Einrichtung der Verwaltungsgerichte machte eine Neubewertung des Richterbildes und der Richterausbildung in Österreich erforderlich. Dies vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsgerichte, anders als Straf- und Zivilgerichte, in einem besonderen Spannungsfeld agieren: Jene staatlichen Behörden, deren Entscheidungen die Verwaltungsgerichte kontrollieren, haben umgekehrt wesentlichen Einfluss auf die Auswahl und die Ausbildung der Richterschaft. Diese Konstellation führte in der öffentlichen Debatte mitunter zu Zweifeln an der Unabhängigkeit der an den Verwaltungsgerichten tätigen Richterinnen und Richtern.

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RZ-Editorial 3/19: Fünf Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz

Wir stehen erst im ersten Quartal des Jahres 2019 und schon gehen in Österreichs Justiz die Wogen hoch. Noch ist die Diskussion um den „Sager“ des Herrn Innenministers zum Verhältnis von Politik und Recht, der sogar für eine Sondersitzung des Nationalrates erforderte, nicht verklungen, schon sorgt das Gerichtsurteil nach einer tödlichen Kuhattacke für helle Aufregung.

von Elisabeth Brunner

Das „Ende der Almwirtschaft“ wird heraufbeschworen, Politiker und andere Experten stellen sich eindeutig auf die „Seite der Bauern“. Ähnlich emotional wurde vor zwei Jahren das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur „Dritten Piste“ für den Flughafen Schwechat[1] diskutiert, wo „unwiederbringlicher Schaden“ für den Wirtschaftsstandort Österreich vorausgesagt wurde.

Während allerdings beim „Almurteil“ in erster Linie der Richter persönlich für das „Fehlurteil“ kritisiert wird, war das „Dritte Piste-Urteil“ gleich Anlass um das Verwaltungsgericht als „Schmalspurgericht“ und dessen Richter/innen als Richter/innen zweiter Klasse abzuqualifizieren.

Dazu passt dann, dass besonders die Verwaltungsgerichte auch wegen „nicht genehmer“ Besetzungsvorschläge der Personalsenate immer wieder im Blickpunkt einer kritischen Öffentlichkeit stehen. Von den Standesvertretungen wird seit langem eine Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge gefordert, was grundsätzlich auch zu befürworten ist. Die Standesvertretungen befassen sich seit geraumer Zeit in diesem Zusammenhang auch mit dem Thema „einheitliches Richterbild“ sowie Richteraus- und -fortbildung. Als Grundlage könnte man einerseits die Entschließung des Nationalrates[2] aber andererseits auch die intern und extern in verschiedener Intensität geführte Diskussion über Notwendigkeit und Inhalt eines „einheitlichen Richterbildes“ sehen. Auch der Bundesminister für Verfassung Reformen Deregulierung und Justiz hat in einem vor kurzem geführten Fernsehinterview die Implementierung eines Projektes angekündigt, das sich mit der Richterausbildung neu und so mit der Herbeiführung eines einheitlichen Richterbildes befassen soll.

Man gewinnt jedenfalls den Eindruck, dass erst mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz der Begriff des „einheitlichen Richterbildes“ Eingang in den alltäglichen juristischen Sprachgebrauch gefunden hat und dieser Begriff dermaßen wohlklingend und gleichzeitig nichtssagend ist, dass sich in der aktuellen Diskussion kaum ein Teilnehmer der Verwendung dieses Kompetenz ausstrahlenden Begriffes entziehen kann bzw möchte. Darüber hinaus ist aus der laufend geführten Diskussion auch der Konsens abzuleiten, dass offenbar ein „einheitliches Richterbild“ als notwendig erachtet wird. Je mehr ich mich jedoch mit diesem Begriff beschäftige, umso weniger wird mir dessen Bedeutung, Inhalt oder Nutzen klar.

Richterbild als Bild der Öffentlichkeit

 

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Sicherungshaft: Dachverband der Verwaltungsrichter weist Kritik am Bundesverwaltungsgericht zurück

Die Diskussion rund um die höchst umstrittene Einführung einer sogenannten „Sicherungshaft“ hat jetzt auch die Verwaltungsgerichte erreicht: Die Kritik  an diesem Vorhaben nützte Peter Pilz (Liste Jetzt) laut einem Bericht im „Standard“ dazu, das Bundesverwaltungsgericht, welches die Haftprüfung durchzuführen hätte, als „regierungsabhängiges Organ“ zu bezeichnen.

Die Richter an diesem Gericht seien nämlich  nicht im gleichen Ausmaß weisungsfrei wie ordentliche Richter.

Kritik unsachlich

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) weist diese Aussage von Peter Pilz entschieden zurück.  Sollte sich die Politik zur Einführung der Sicherungshaft entschließen, könnten Verwaltungsrichter diese im selben Maße unabhängig überprüfen wie ordentliche Richter, sagte Sprecher Markus Thoma (Verwaltungsgerichtshof).

„Die öffentliche Debatte über die Sicherungshaft hat leider schon einen Kollateralschaden gefordert, nämlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit“, meinte Thoma – und merkte zudem an, dass die Verwaltungsrichter die Sicherungshaft nicht gefordert hätten und auch keinen Eingriff in die Verfassung. Aber sollte die Politik sie mit der nötigen Mehrheit einführen, wäre eine unabhängige Kontrolle jedenfalls auch durch die Verwaltungsrichter gewährleistet.

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