Im Revisionsfall hatte der Landeshauptmann von Salzburg den Antrag eines Bewohners der Stadt Salzburg zurückgewiesen, der beantragt hatte, zur Überprüfung der Luftqualität in der Stadt Salzburg richtlinienkonforme Probenahmestellen einzurichten, damit die europaweite Vergleichbarkeit von Luftschadstoffbelastungen nicht unterlaufen bzw. Grenzwerte nicht ihres Sinns beraubt werden.
Weiters beantragte er, den für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der Richtlinie und in der IG-Luft geregelten Grenzwerte im Wohnsitzbereich des Antragsteller enthält. Auch dieser Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigte die behördliche Entscheidung mit der Begründung, dass dem Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine derartige Antragstellung zukomme. Zur Zurückweisung des Antrags auf Änderung des für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplans stellte das LVwG fest, dem Antragsteller fehle es im Hinblick auf seinen Hauptwohnsitz an der persönlichen Betroffenheit.
Subjektiv-öffentliches Recht auf Antragstellung für Kontrollstellen zur Überwachung der Luftqualität
Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Revisionsfall auf sein Vorerkenntnis vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0096, in dem er sich mit der Frage der unmittelbaren Betroffenheit als Voraussetzung für die Antragsbefugnis näher beschäftigt und ausgesprochen hatte, dass für den örtlichen Aspekt der unmittelbaren Betroffenheit ausdrücklich nicht nur auf den Wohnsitz, sondern auch auf der Arbeitsplatz und auf die Pflege der sozialen Kontakte der Antragsteller im Wohnort abzustellen ist. Das LVwG hatte daher die persönliche Betroffenheit zu eng ausgelegt.
Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im Revisionsfall, ob einem einzelnen Betroffenen das Recht zukommt, die Errichtung von richtlinienkonformen Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der nach der Luftqualitäts-RL vorgeschriebenen Grenzwerte bzw. Alarmschwellen zu fordern.
Zur Zulässigkeit einer solchen Antragstellung verwies der VwGH auf das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2019, C-723/17 (Craeynest), welches einen vergleichbaren Fall betroffen hatte. In diesem Verfahren hatte der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa dem nationalen Gericht die Zuständigkeit einräumt, auf Antrag einzelner Betroffener, zu prüfen, ob die Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet im Einklang mit den in Anhang III Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Kriterien eingerichtet wurden, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen wie etwa – sofern im nationalen Recht vorgesehen – eine Anordnung zu treffen, damit die Probenahmestellen im Einklang mit diesen Kriterien eingerichtet werden.
Daraus folgt, dass – entgegen der Ansicht des LVwG – dem Revisionswerber das Recht zukommt, einen Antrag auf Errichtung von richtlinienkonformen Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der nach der Luftqualitäts-RL vorgeschriebenen Grenzwerte bzw. Alarmschwellen zu stellen.
Fraglich ist nach dem Urteil des VwGH allerdings, ob ein unmittelbar Betroffener einen solchen Antrag bei der Behörde, in deren Ermessen die Wahl des konkreten Standorts der Messstelle liegt, und/oder unmittelbar bei dem Gericht, welches die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Luftqualitäts-RL zu prüfen hat, stellen kann.
Hier geht’s zum Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/07/0359 …
Siehe dazu auch: EuGH – Bürger haben Recht auf sauberes Wasser …