Die elf Verwaltungsgerichte (zwei Verwaltungsgerichte des Bundes sowie neun Verwaltungsgerichte der Länder) haben mit rund 770 Richterinnen und Richtern in den Jahren 2014 bis Mitte 2019 421.993 Rechtssachen entschieden.
Ein Positionspapierus der Präsidentinnen und Präsidenten dieser Gerichte befasst sich mit der Frage, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit weiter verbessert werden kann.
Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte weiter stärken
Angesichts der Sensibilität und Bedeutung der Arbeit und Aufgabenstellung der Vewaltungsgerichte erachten die GerichtspräsidentInnen Maßnahmen zu einem Ausbau und einer weiteren Stärkung der Stellung der Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsrichterlnnen als sinnvoll und notwendig.
Insbesondere sollten die von den Personalausschüssen und Personalsenaten bzw den Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte zu erstattenden Dreiervorschläge für die Ernennung von Verwaltungsrichterlnnen bindend sein.
⌈Siehe dazu auch:
Gericht kritisiert geplante Änderungen seines Gesetzes
„Es sollte Ernennungsvoraussetzung sein, dass die Präsidentin/der Präsident – wie es im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Standard ist – aus dem Kreis der Richterschaft kommt.“⌋
Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Für eine Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sehen es die PräsidentInnen als wünschenswert, wenn eine Möglichkeit geschaffen würde, Ermittlungsaufträge an die belangten Behörden zu richten. Dies wäre insbesondere dann wichtig, wenn zB umfassende Berechnungen oder Ähnliches erforderlich sind und ausschließlich die betroffenen Behörden über die dafür notwendigen Behelfe (etwa Programme) verfügen. Derzeit steht dieses Instrument der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung nur in einzelnen Materiengesetzen (zB § 19 Abs 7b MOG, § 19 Abs 6 AsyIG bzw § 13 Abs 5 StEntG) zur Verfügung.
Eine Maßnahme zur Effizienzsteigerung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht könne in der Übertragung der Abgabenberechnung infolge von Rechtsmittelerledigungen vom Bundesfinanzgericht auf die Abgabenbehörden gesehen werden. Diesfalls ließen sich nicht nur „teilweise Stattgaben“ im Sinne von Abänderungen gemäß § 279 BAO zugunsten des Abgabepflichtigen leichter, effizienter und rascher umsetzen, sondern es könnte auch der Berechnungsvorbehalt gemäß § 276 Abs 2 im Zusammenhang mit Senatsentscheidungen entfallen, wodurch die Parteien rascher als bisher zu einer schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses kämen. Ein legistisches Vorbild fände sich in § 100 Abs 2 FGO.
Schließlich sollte eine § 76 Abs 1 StPO nachgebildete Bestimmung im VWGVG geschaffen werden, welche für ordentliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden eine Verpflichtung zur Amtshilfe und Weiterleitung von personenbezogenen Daten an die Verwaltungsgerichte vorsieht.