Das Verwaltungsgericht Wien hatte nun erstmals über eine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)-Beschwerde gegen ein Verwaltungsgericht gemäß Art.130 Abs. 2a B-VG zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung sehr eng zu sehen ist (VGW-102/013/3668/2019).
Datenschutzverletzung durch Beweisfoto behauptet
Mit der Verfassungsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 wurde in Art. 130 B-VG eine Beschwerdemöglichkeit gegen Verletzungen der DSGVO durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingefügt. Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein.
Die Beschwerdeführerin war vom Verwaltungsgericht Wien wegen des Abstellens eines Fahrzeuges im Bereich der Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ bestraft worden. Das Gericht stützte sich dabei auf ein im Akt einliegendes Foto, welches das Fahrzeug im Halteverbot zeigt.
Die Beschwerdeführerin behauptete nun, durch die Verarbeitung und Verwertung eines unzulässigerweise von einer Privatperson angefertigten Beweisfotos bestraft worden zu sein, weil die Privatperson kein rechtliches Interesse am übertretenen Halteverbot habe. Das Verwaltungsgericht Wien habe sie durch die Bestrafung in ihren Rechten nach der DSGVO verletzt.
Dabei bezog sich die Beschwerdeführerin überdies auf § 38 DSG. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (soweit nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich) nur rechtmäßig, „soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird“. Zugleich verwies sie auf die (sehr kasuistisch geregelten) Ermächtigungen zur bildlichen Erfassung im Abschnitt XIII (§§ 98a-98g) der StVO.
Enger Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 2a B-VG
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien findet die DSGVO jedoch laut ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. d) „keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“.
Dieser Bereich wird vielmehr von der im Amtsblatt unmittelbar anschließenden Richtlinie 2016/680 geregelt, deren einschlägiger Art. 8 durch den eben erwähnten § 38 DSG laut EB (RV 1664 BlgNR XXV. GP, 17f.) lediglich umgesetzt werden sollte. Wo § 38 DSG fälschlich der Eindruck erweckt, als bedürfte es jeweils einer besonderen gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung, ist er daher einschränkend zu interpretieren; denn nach Art. 8 der Richtlinie genügt es, dass die Verarbeitung „…auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedsstaaten erfolgt.“
Da ausschließlich Verletzungen der DSGVO, nicht aber Verletzungen der an sie anschließenden Richtlinie, noch des DSG, zulässiger Beschwerdegegenstand nach Art. 130 Abs. 2a B-VG sind, musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. Der Anwendungsbereich der neu eingeführten Beschwerde ist demnach sehr eng.
Beweisverwertungsverbot – Datenschutzverletzung
Sollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Bestätigung des Straferkenntnisses unter Verletzung eines Beweisverwertungsverbotes zustande gekommen sein, so wäre diese Verletzung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mittels Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH geltend zu machen gewesen.
Die Österreichische Rechtsordnung kennt Beweisverwertungsverbote allerdings nur dort, wo die Verwertung eines unter Verletzung von Schutzvorschriften gewonnenen Beweises den Schutzweck vereiteln würde; Schutzzweck der in Rede stehenden Norm war aber nicht der Schutz der Besitzerin des bildlich dokumentierten KFZ vor einer Strafverfolgung. Abgesehen von solchen ausnahmsweisen Verwertungsverboten gilt im gerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowie jener der freien Beweiswürdigung, die sich beide aus dem rechtsstaatlichen Prinzip, somit aus einem Baugesetz der Österreichischen Bundesverfassung ergeben.
Hier geht’s zur gekürzten Ausfertigung der Entscheidung des VGW …