Die Auslegung von Zuständigkeitsbestimmungen stellt die Verwaltungsgerichte und die Verfahrensbeteiligten immer wieder vor schwierige Herausforderungen. Der Verfassungsgerichtshof hat jetzt eine der Zuständigkeitsbestimmungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufgehoben.
Zuständigkeitsänderung durch Beschwerdevorlage
Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien 2018 wegen einer Übertretung des AVRAG bestraft worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (und sohin verspätet) bei der Behörde eingebracht und von dieser dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte diesen bei der Behörde ein.
Verbesserungspotential, was die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte sowie die Qualität der Entscheidungen betrifft, orten die NEOS. Sie wenden sich daher mit einem
Die Untersagung einer Klimademo von „Fridays for Future“ Ende September in Linz durch Bürgermeister Klaus Luger war rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerde der Veranstalter Folge geleistet und den Bescheid ersatzlos behoben.
Die Koalition will die Regeln besser absichern. Die Verwaltungsrichter fordern Eilverfahren am VfGH, damit dieser nicht erst Monate später entscheiden kann.
Beim LVwG Niederösterreich werden im Rahmen einer öffentlichen Stellenausschreibung Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter gesucht.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte in einer Vorababfrage an den EuGH Zweifel an seiner eigenen „institutionellen Unabhängigkeit“ geltend gemacht und dazu ausgeführt, die rein „funktionelle“ Unabhängigkeit der Richter reiche nicht aus, „um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren“. (Siehe dazu:
In seiner Entscheidung vom 05.06.2020 zu VGW-031/047/5718/2020 hatte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) über die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses zum Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ra 2020/17/0001 vom 6. Mai 2020 eine umfangreiche Prüfung der Frage vorgenommen, ob die im Revisionsfall zur Anwendung kommende Strafnorm des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und ob diese verhältnismäßig ist.