In seiner Entscheidung vom 05.06.2020 zu VGW-031/047/5718/2020 hatte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) über die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses zum Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu entscheiden.
Nach der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 sei in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 der Aufenthalt am einem öffentlichen Ort verboten gewesen, wenn er nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher strafbar gemacht, weil er am 21.03.2020 seine Wohnung verlassen habe, um in der Wohnung einer anderen Person Zeit miteinander zu verbringen. Er habe daher gegen § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes verstoßen und wurde zu einer Geldstrafe von EUR 500,- (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ra 2020/17/0001 vom 6. Mai 2020 eine umfangreiche Prüfung der Frage vorgenommen, ob die im Revisionsfall zur Anwendung kommende Strafnorm des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und ob diese verhältnismäßig ist.
LVwG Niederösterreich kippte Strafe für Privatbesuch
Deutsche Verwaltungsrichter hinterfragen Regierungshandeln
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat zur Frage, ob es EU-Recht widersprach, die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder von EU-Bürgern an das dortige Preisniveau anzupassen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt.
Behörden und Verwaltungsgerichte werden ab Mai wieder den Betrieb hochfahren. Die dafür nötigen rechtlichen Grundlagen bringt das 12. Covid-19-Gesetz, welches gestern im Nationalrat beschlossen wurde.
Andrea Potetz-Jud ist die neue Präsidentin des LVwG Burgenland. Die Juristin, die aus dem Bezirk Jennersdorf kommt und Bezirkshauptfrau-Vize in Güssing war, übernahm bereits Anfang März ihr Amt.
Solange in der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung Spruch und wesentliche Begründungselemente deckungsgleich sind, sind durch einen nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen (Ausnahme-)Fall eines Richterwechsels nach der Verkündung einer Entscheidung Verfahrensmängel nicht indiziert.
Mit dem sog. 2. COVID-19-Gesetz werden unter anderem Sonderregelungen für Behörden und Verwaltungsgerichte, inklusive der Höchstgerichte, beschlossen. Dabei geht es um die vorübergehende Unterbrechung von Verfahren, die Hemmung von Fristen, die Einschränkung des Gerichtsbetriebs, den Einsatz von Videotechnologie bei Einvernahmen und Verhandlungen sowie die Möglichkeiten von Beschlüssen im Umlaufweg sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof.