Deutscher Verkehrsgerichtstag empfiehlt Erhöhung von THC-Grenzwert

Die in Goslar versammelte Fachwelt des Verkehrsrechts erklärt die Null-Toleranz zu Cannabis für nicht vertretbar. Außerdem empfahl der Verkehrsgerichtstag neue Haftungsregeln für E-Scooter und mehr Platz für Fahrräder.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat dem Gesetzgeber eine Erhöhung des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr empfohlen. Der derzeit angewandte Grenzwert solle »angemessen« heraufgesetzt werden, teilte das Gremium am Freitag in Goslar mit. Eine konkrete Zahl wurde nicht genannt. Derzeit liegt die Grenze bei einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. In der Diskussion wurden Werte von drei oder fünf Nanogramm genannt. Im vergangenen Jahr war die Linksfraktion im Bundestag mit dem Antrag gescheitert, einen Höchstwert von zehn Nanogramm wie in Kanada festzulegen.

Teilnahme am Straßenverkehr voneinander zu trennen, erklärte der Verkehrsgerichtstag. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft könnten für Cannabis im Straf- und im Ordnungswidrigkeitenrecht keine vergleichbaren Grenzwerte festgelegt werden. Der momentan angewandte Grenzwert für Cannabis liege so niedrig, dass er zwar den Nachweis des Konsums ermögliche, aber keinen Rückschluss darauf zulasse, ob die Verkehrssicherheit beeinflusst sei.

In der Praxis führe das dazu, dass Betroffene »in einem nicht vertretbaren Umfang« sanktioniert würden, bei denen sich eine Verminderung der Fahrsicherheit aus wissenschaftlicher Sicht nicht tragfähig begründen lasse, kritisierte das Gremium.

In den vergangenen Tagen war beim Verkehrsgerichtstag über eine Erhöhung des THC-Grenzwerts diskutiert worden. Die Empfehlungen des Gremiums werden in der Politik bei der Gestaltung neuer Gesetze oft berücksichtigt.

Die Ampelkoalition hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag auf die kontrollierte Abgabe von Cannabis geeinigt. Die Meinungen darüber, ob nun auch der THC-Grenzwert beim Autofahren erhöht werden soll, gehen bislang auseinander.

Gefährdungshaftung für E-Scooter

Zudem empfahl der Verkehrsgerichtstag, dass E-Scooter und andere langsame Fahrzeuge der Gefährdungshaftung unterliegen sollten. Diese Art der Fahrzeuge, die zwischen 6 und 20 Kilometer in der Stunde schnell sind, würden künftig häufiger genutzt. Zudem sei der Verkehrsraum eng, sodass ihr Gefährdungspotenzial hoch sei.

Eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung sei nicht mehr gerechtfertigt. Gleiches solle für land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge sowie Baufahrzeuge und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten, die maximal 20 Kilometer in der Stunde fahren können.

Hier geht’s zum gesamten Artikel im Spiegel …

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