34. StVO-Novelle – Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

Der Nationalrat billigte am 05.07.2023 mehrheitlich diesen weiteren Schritt gegen das extreme Rasen im Straßenverkehr. Verfassungsrechtliche Bedenken, die es aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf Eigentum gab, habe man ausräumen können, betonten Verkehrsministerin Leonore Gewessler und die Abgeordneten von ÖVP und Grünen. Auch die SPÖ billigte den Schritt als Beitrag zur Verkehrssicherheit. Grundsätzliche Ablehnung kam von den Abgeordneten von FPÖ und NEOS, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht sehen, der auch nicht die gewünschte Wirkung erzielen werde.

Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen soll in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen werden, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird.

Zur Absicherung dieser Möglichkeit soll außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen werden; auf diese Weise soll das Fahrzeug sofort, bis zur Entscheidung über einen Verfall, dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen werden.

Schließlich wird als Ergänzung eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug und eine entsprechende Anmerkung im Zulassungsschein.

Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2021/154 sind die Geldstrafen für Schnellfahrer in der StVO bereits deutlich erhöht und im FSG die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum verlängert worden, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit dieser Novelle jedenfalls als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ begangen, und in diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben, sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

In den Erläuterungen dazu hält das Verkehrsministerium fest, dass die bisherigen Regelungen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie sie etwa im Führerscheinrecht getroffen werden, sich gerade in Extremfällen als nicht ausreichend erwiesen hätten. Für diese Fälle, bei denen das gelindere Mittel erwiesenermaßen nicht zum Ziel geführt habe, solle nun als letzte Möglichkeit ein gerechtfertigter Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums erfolgen können. Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei nämlich das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden und damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein könne. Daher schaffe man neue straßenpolizeilichen Regelungen, begleitet von einer Verschärfung des Führerscheinrechts, hält das Verkehrsministerium fest. Bei den Strafen für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen solle in der StVO ein dreistufiges System vorgesehen sein, dass von der vorläufigen Beschlagnahme über die Beschlagnahme bis zum Verfall des Fahrzeugs reicht.

Die initiale Beschlagnahme des KFZ bei einem entsprechenden Delikt soll nach Vor-Ort-Prüfung bzw. -Entscheidung erfolgen. Anschließend erfolgt die Prüfung durch die Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des KFZ aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme. Bei Bestätigung der Maßnahmen ist die Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-)Tatbestände bzw. der Angemessenheit der Exekution vorgesehen.

Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, sollen die neuen Bestimmungen laut Verkehrsministerium mit 1. März 2024 in Kraft treten.

RV vom 14. 6. 2023, 2092 BlgNR 27. GP 

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Siehe dazu auch: Mit der 40. KFG-Novelle sollen illegales Tuning gestoppt und Straßenrowdys bestraft werden

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