Strafgerichtliche Verantwortlichkeit bei Missachtung von Gerichtsentscheiden und Weisungen, diese zu missachten

In Deutschland will der Bundesinnenminister trotz der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin mit der Zurückweisung von Asylwerbern an der Grenze weitermachen; dies könnte für die Ausführenden aber auch Verantwortlichen rechtlich heikel werden, wie Patrick Heinemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, im Legal Tribune Online (LTO) darlegt. Dabei betont er, dass es der Verfassungsrealität ganz allgemein guttun würde, wenn die Bundesregierung die Funktion und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte respektieren würde. Das Handeln der Verwaltung und damit auch der Bundesregierung auf Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren und das Recht verbindlich auszulegen, sei die vornehmste Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

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Die Unabhängigkeit des BVwG muss durch die Einbeziehung bei der Gefährder-Überwachung gewahrt bleiben

Das Regierungsprogramm 2025 bis 2019 (Seite 81) sieht die Schaffung einer verfassungskonformen Gefährderüberwachung zum Zweck gezielter Terrorbekämpfung vor. Das Innenministerium hat dazu einen Ministerialentwurf vorgelegt; die Begutachtungsfrist läuft noch bis morgen. Zahlreiche kritische Stellungnahmen sind bereits eingelangt, darüber hinaus hält auch NEOS-Abgeordneter Nikolaus Scherak eine verfassungskonforme Gefährderüberwachung mit dem von Innenminister Gerhard Karner in Begutachtung geschickten Gesetzentwurf „für schlichtweg nicht möglich“.

Auch der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen (DVVR) hat eine Stellungnahme abgegeben, in der dieser zur „Aufschiebung“ von sicherheitspolizeilichem Einschreiten oder kriminalpolizeilichen Ermittlungen kritisiert, dass ein Staat, der das Gewaltmonopol zum Schutz seiner Bürger beansprucht, unabweisbare Gründe dafür ins Treffen führen können muss, vom Schutz seiner Bürger Abstand zu nehmen. Eine rechtspolitische Begründung für eine solche Abwägung fehle im Entwurf.

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VfGH: Kein Bedenken gegen Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG)

Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 03.10.2024, E 4003/2023, eine Beschwerde gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers ab. Der Gesetzgeber zielt mit dem AGesVG auf die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich ab.

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EuGH: Handysicherstellung und Datenauswertung nur nach gerichtlicher Genehmigung auch für die Bekämpfung nicht schwerer Kriminalität zulässig, wenn dies gesetzlich geregelt und verhältnismäßig ist

In dem Urteil vom 04.10.2024 entschied der EuGH über eine Vorabentscheidungsanfrage des LVwG Tirol vom 06.09.2021 zu einer Handysicherstellung des Adressaten eines Pakets, in dem die Polizei im Zuge einer Suchtmittelkontrolle 85g Cannabiskraut gefunden hatte. Die Polizei versuchte in weiterer Folge vergeblich, das Mobiltelefon zu entsperren, um Zugang zu den darauf gespeicherten Daten zu erlangen.

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Onlinedienste österreichischer Behörden weisen massive Sicherheitslücken auf

Auf der IKT (Sicherheitskonferenz des Österreichischen Bundesheeres), der größten Veranstaltung zum Thema Cybersecurity in Österreich, haben sich Sicherheitsexperten der Firmen Alphastrike und Limes Security die Sicherheit von öffentlich zugänglichen Onlinediensten heimischer Behörden und der kritischen Infrastruktur angesehen. Das Ergebnis liege nach einem Bericht im Standard irgendwo zwischen „besorgniserregend“ und „alarmierend“. Die Dienste seien in einem beachtlichen Ausmaß von bis zu zwölf Prozent offen für technisch selbst nur minimal begabte Angreifer. Die Experten haben dabei lediglich automatisierte Scans durchgeführt, wie sie jeder mit etwas technischem Fachwissen durchführen könne. Dies habe nichts mit Hacks oder gezielten Scans zu tun.

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EuGH / Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten

Ein vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzter Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Gibt es in diesem Mitgliedstaat nur eine Aufsichtsbehörde, ist diese grundsätzlich auch für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO durch den Untersuchungsausschuss zuständig. Übt der Untersuchungsausschuss jedoch eine Tätigkeit aus, die als solche der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, unterliegt er nicht der DSGVO und folglich auch nicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.

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34. StVO-Novelle – Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

Der Nationalrat billigte am 05.07.2023 mehrheitlich diesen weiteren Schritt gegen das extreme Rasen im Straßenverkehr. Verfassungsrechtliche Bedenken, die es aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf Eigentum gab, habe man ausräumen können, betonten Verkehrsministerin Leonore Gewessler und die Abgeordneten von ÖVP und Grünen. Auch die SPÖ billigte den Schritt als Beitrag zur Verkehrssicherheit. Grundsätzliche Ablehnung kam von den Abgeordneten von FPÖ und NEOS, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht sehen, der auch nicht die gewünschte Wirkung erzielen werde.

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Deutsches Bundesverfassungsgericht setzt Polizeibehörden Grenzen beim Einsatz Künstlicher Intelligenz

Die zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ erstellte Software des US-Unternehmens „Palantir“ darf von der Polizei in den deutschen Bundesländern Hessen und Hamburg nicht wie bisher geregelt eingesetzt werden. Die Regelungen beider Bundesländer zur automatisierten Datenanalyse sind verfassungswidrig, stellte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe in einer Entscheidung Mitte Februar klar (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).

Schwerwiegender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung Betroffener

Die Regelungen über eine automatisierte Datenanalyse („Data Mining“) ermöglichen den Polizeibehörden per Mausklick Informationen aus verschiedensten Quellen über beliebige Personen einsehen, zusammenzuführen und zu analysieren – Meldedaten, Daten von Gesundheits- und Sozialämtern, KfZ-Registerdaten sowie Informationen aus „Sozialen Netzwerken“. Die Analyse oder Auswertung soll Rückschlüsse darauf ziehen lassen, welches noch nicht begangenen Verbrechen die Betroffenen möglicherweise planen oder ins Auge fassen.

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Deutscher Verkehrsgerichtstag empfiehlt Erhöhung von THC-Grenzwert

Die in Goslar versammelte Fachwelt des Verkehrsrechts erklärt die Null-Toleranz zu Cannabis für nicht vertretbar. Außerdem empfahl der Verkehrsgerichtstag neue Haftungsregeln für E-Scooter und mehr Platz für Fahrräder.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat dem Gesetzgeber eine Erhöhung des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr empfohlen. Der derzeit angewandte Grenzwert solle »angemessen« heraufgesetzt werden, teilte das Gremium am Freitag in Goslar mit. Eine konkrete Zahl wurde nicht genannt. Derzeit liegt die Grenze bei einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. In der Diskussion wurden Werte von drei oder fünf Nanogramm genannt. Im vergangenen Jahr war die Linksfraktion im Bundestag mit dem Antrag gescheitert, einen Höchstwert von zehn Nanogramm wie in Kanada festzulegen.

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Mit der 40. KFG-Novelle sollen illegales Tuning gestoppt und Straßenrowdys bestraft werden

Mit dieser Novelle werden bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können,  ausdrücklich für unzulässig erklärt (z.B. die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupte Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen). Die §§ 58 und 102 KFG werden daher um diese unerwünschten Verhaltensweisen ergänzt und unter Strafe gestellt. 

Im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene werden Verhaltensweisen mit den Kraftfahrzeugen an den Tag gelegt, die im normalen Straßenverkehr nichts verloren haben, wie zB die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften, oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen.

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