
Nach dem schweren Anschlag auf das Pariser Konzertlokal „Bataclan“ im November 2015 mit 130 Toten hatte Frankreich das auf den Algerienkrieg zurückgehende Notrecht aktiviert.
Die Polizei konnte Personen unter Hausarrest setzen, Razzien vornehmen und Moscheen schließen, ohne vorgängig um eine richterliche Ermächtigung zu ersuchen. Zu diesem Zweck musste die Regierung in Paris die Einhaltung einzelner Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtscharta „suspendieren“.
An die Stelle des Notrechts trat Anfang November dieses Jahres nun ein vom Parlament beschlossenes verschärftes Antiterrorgesetz, das der Polizei fast ebenso weitgehende Kompetenzen einräumt. So etwa bei Hausdurchsuchungen, von denen die Polizei unter dem Notrecht über 4.000 vorgenommen hat. Sie werden jetzt „visites domiciliaires“ genannt, was man ohne viel bösen Willen mit „Hausbesuche“ übersetzen könnte. Hausarrest – der derzeit rund 60 Gefährder betrifft – heißt neu „individuelle Kontrollmaßnahme“.
Verdacht wird Beweis gleichgestellt
Auf Druck von Anwälten und Menschenrechtsverbänden hat die Regierung von Präsident Emmanuel Macron eingewilligt, dass die Polizei für diese Maßnahmen im Voraus die Bewilligung eines Richters einholen muss. Damit ist das Prinzip der Gewaltenteilung zumindest formell gewahrt. Dieser Entscheid ist aber nach Ansicht mehrerer Juristenverbände nur noch eine Formalität, da die Richter kaum mehr Zugang zu den einzelnen Geheimdienstdossiers haben. (Siehe dazu auch: Rechtsschutz in Zeiten des Notstands)
Österreich: Verfassungsgerichtshof prüft Staatsschutzgesetz




Monsanto, weltgrößter Agrochemie-Konzern und Hersteller des Pflanzenschutzmittels Glyphosat, wurde im Oktober 2016 vor einem internationalen Tribunal in Den Haag