In seinem Urteil vom 18. 7. 2013 im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein behandelte der EGMR die Zulässigkeit des Unterbleibens einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht.
In Zivilverfahren vor dem ersten und einzigen Gericht besteht ein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (hier: betreffend die Gültigkeit eines Flächenwidmungsplanes), außer wenn außergewöhnliche Umstände deren Entfall rechtfertigen. Die Pflicht zur Verhandlung ist daher nicht absolut. Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, hängt von den Fragen ab, über die zu entscheiden ist, nicht von der Häufigkeit solcher Verfahren. Das Absehen von einer Verhandlung ist daher nicht nur zulässig, wenn es sich um seltene Verfahren handelt.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Diese Frage hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt.
Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung der Strafbestimmung des § 52 Glückspielgesetz für die Zuständigkeit ausschließlich darauf abzustellen ist, ob ein Einsatz von mehr als 10 EUR pro Spiel ermöglicht wird, nicht aber darauf, ob im konkreten Fall vom jeweiligen Spieler Einsätze von mehr oder weniger als 10 EUR geleistet werden.
In Schubhaft angehaltene Personen haben ein Recht auf Besuchsempfang und können bei Verweigerung Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) einlegen.