In seinem Urteil von 12.04.2013 bestätigt der Court of Appeal die Rechtsauffassung des High Court, dass das im Vereinigtem Königreich bestehende Erfordernis, bereits vor der Einreise über ausreichende Sprachkenntnisse zu verfügen, mit Art. 8 der Europäischen Charta für Menschenrechte vereinbar ist.
In seinem Urteil bezieht sich der Court of Appeal auch auf Entscheidungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom März 2010 und September 2012 (Rn. 34). Er sieht die einschränkenden Ausführungen des BVerwG zur Verhältnismäßigkeit im Urteil vom September 2012 als vom deutschen Verfassungsrecht geprägt an und daher keinen Widerspruch zur Sicht des Court of Appeal, dass das Spracherfordernis mit der EMRK und britischem Recht vereinbar ist. Die Richtermehrheit kommt zu dem Ergebnis: „I do not consider that the amended Rule 281 contravenes any requirement of the ECHR or of domestic law“ (Rn. 48)