Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung verneint der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit für Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte (hier: Versammlungs- und Vereinsfreiheit) auch dann, wenn diese Fragen im Wege der Amtsrevision einer Behörde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts an ihn herangetragen wurden.
Dies betrifft auch verfahrensrechtliche Fragen, welche im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts stehen, welche den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt hat. Der Umstand, dass einer Behördenpartei das Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nicht zukommt, ändere nichts daran, dass die diesbezügliche Prüfungsbefugnis alleine dem Verfassungsgerichtshof zukomme.
Amtsrevision bieten keinen Anlass für Änderung der Rechtsprechung
In einem Beitrag auf Verfassungsblog.de vergleicht Univ. Prof Alexander Thiele (Law School Berlin) das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 mit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Nachkaufprogramm der Europäischen Zentralbank.
Ungarisches Gericht muss eine nach österreichischem Recht verhängte Geldstrafe wegen Verweigerung der Lenkerauskunft ungeprüft anerkennen und vollstrecken.
Zwei Erlässe aus dem Jahr 2018 bzw. 2004, die die Beschäftigung von Asylwerbenden eingeschränkt haben, sind gesetzwidrig. Die betreffenden Bestimmungen der Erlässe sind nämlich als Verordnungen einzustufen. Als solche hätten sie aber im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Da eine derartige Kundmachung nicht erfolgt ist, hat der VfGH diese Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.
In der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Maßnahmen-Beschwerde war vorgebracht worden, der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, sei ohne Reisdokument in der Nähe der Österreich-Slowenischen-Grenze auf österreichischem Bundesgebiet angetroffen und festgenommen worden. Er hätte gegenüber verschiedenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das englische und das französische Wort für „Asyl“ verwendet und habe damit ausreichend zu verstehen gegeben, Schutz vor Verfolgung zu benötigen. Es sei kein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf Asyl eingeleitet worden, sondern sei der Beschwerdeführer nur wenige Stunden nach der Einreise nach Slowenien abgeschoben worden.
Immer mehr Autolenker benutzen Dashcams. Das sind kleine Kameras, die auf dem Armaturenbrett befestigt werden und die Fahrt mitfilmen. Kommt es zu einem Unfall, sollen die Videoaufnahmen wichtige Beweise liefern. In Österreich ist das dauerhafte Filmen des Verkehrs aus Datenschutzgründen eigentlich verboten – was aber nicht heißt, dass die Videos nicht doch manchmal vor Gericht Verwendung finden.
Im Jahr 2018 hatte die Europäische Union in ihrem Klimapaket eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40 Prozent bis 2030 beschlossen. Zehn vom Klimawandel betroffenen Beschwerdeführer aus Europa, Kenia und Fidschi war das nicht genug. Sie klagten gegen die EU-Gesetze und forderten ambitioniertere Ziele. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Beschwerde nun wegen Unzulässigkeit zurück. (EuGH 25.3.2021, C-565/19 P)