Judikatur VfGH / Epidemiegesetz: Zuständigkeit der Bezirksgerichte bei Quarantäne verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung des Obersten Gerichtshofs und hebt die Zuständigkeitsbestimmung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950 wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebots als verfassungswidrig auf.

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung, welche durch Erlassung eines Absonderungsbescheides erfolgte, entstanden beim Obersten Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz.

Der Gerichtshof bezweifelt die Verfassungskonformität einer Zuständigkeit der Bezirksgerichte über Beschwerden gegen Absonderungsbescheide bzw. über die im Gesetz vorgesehenen Anträge auf Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden und beantragte die Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig.

Diesem Argument folgte nun der Verfassungsgerichtshof. Die angefochtene Regelung lasse nicht erkennen, worin der Prüfungsgegenstand und die Zuständigkeit der Bezirksgerichte genau liegt. Insbesondere bleibe unklar, „in welchem Verhältnis die Zuständigkeiten des Bezirksgerichtes und des Verwaltungsgerichtes zueinander stehen“. Die Regelung verstoße daher gegen das Prinzip, dass Gesetze ausreichend bestimmt sein müssen (Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG).

Dazu den Beitrag im „Standard“ lesen …

Hier geht’s zum Erkenntnis des VfGH …

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