VfGH Judikatur / Asylgesetz: Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerbende ist gesetzwidrig

Zwei Erlässe aus dem Jahr 2018 bzw. 2004, die die Beschäftigung von Asylwerbenden eingeschränkt haben, sind gesetzwidrig. Die betreffenden Bestimmungen der Erlässe sind nämlich als Verordnungen einzustufen. Als solche hätten sie aber im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Da eine derartige Kundmachung nicht erfolgt ist, hat der VfGH diese Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Verordnungsprüfungsverfahren hat bestätigt, dass sich diese Erlässe nicht in einer bloßen Information über die geltende Rechtslage erschöpfen, sondern darüber hinaus verbindliche (einschränkende) Regelungen über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerbende  enthalten.

Nach dem Gesetz ist eine Beschäftigungsbewilligung für seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassene Asylwerbende möglich, wenn entweder der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice (AMS) zustimmt oder die Beschäftigung befristet ist. Die Erlässe schränken dies aber ausdrücklich in dem Sinn ein, dass Bewilligungen nur im Rahmen von Kontingenten für Saisonarbeit und Erntehilfe zu erteilen sind. Dies bedeutet, dass etwa für eine Lehrstelle in einem Mangelberuf keine Beschäftigung bewilligt wird, auch wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulassen würde und keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen.

Zugang zum Arbeitsmarkt ab sofort

Laut einem Beitrag im „Kurier“ will der Arbeitsminister den Status Quo vorerst beibehalten. Nach dem Erkenntnis können Asylwerbende bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich auch in anderen Bereichen beschäftigt werden, sobald die sobald die Aufhebung kundgemacht ist.

Hier geht’s zum Erkenntnis des VfGH …

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