Judikatur VfGH / Apothekengesetz: Rezeptfreie Arzneimittel dürfen weiterhin nur von Apotheken verkauft werden

Der Verfassungsgerichtshof hat den Individualantrag der Drogeriemarktkette „dm“ auf Durchführung eines Gesetzes- und Verordnungsprüfung betreffend Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung etc. abgewiesen bzw. zurückgewiesen.

Die Drogeriekette hatte sich gegen Vorschriften gewandt, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz (online) abgegeben werden dürfen. Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung. Vorgebracht wurde, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Mit dem am Dienstag veröffentlichten Erkenntnis wies der VfGH den Antrag ab. Der Apothekenvorbehalt diene mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen. Dazu zähle etwa die Sicherstellung einer funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln. Dazu komme, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird.

Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

Hier geht’s zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs  V 75-76/2019 vom 03.03.2021…

Siehe dazu auch: Zwist über die Markmacht von Großhändlern

Teilen mit: