Mit Urteil vom 22. November 2022 hat der Europäische Gerichtshof die öffentliche Einsicht in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer für unzulässig erklärt, da hierdurch gegen EU-Grundrechte verstoßen wird (Rechtssachen C‑37/20 und C‑601/20)
Die sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie war als Reaktion auf den Skandal rund um die „Panama Papers“ zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen worden, um die Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der EU durch die Schaffung der öffentlichen Einsicht in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu verbessern.
Ursprünglich waren personenbezogenen Daten von wirtschaftlichen Eigentümern nur für zuständige Behörden und zentrale Meldestellen und einem spezifisch genannten Kreis von Berechtigten zugänglich, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten. Die Änderung durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sah im Sinne einer effektiveren Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, dass allen Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu den Transparenzregistern und somit zu personenbezogenen Daten der wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse dargelegt werden muss.
Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat zum vorgelegten Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes eine Stellungnahme abgegeben, welche eine Ausdehnung einer Informationspflicht auf die Organe der Gerichtsbarkeit in der vorliegenden Form ablehnt.
Mit einem Gesetzespakt will die Bundesregierung die Amtsverschwiegenheit aufheben. Diese soll durch eine Informationsverpflichtung und das Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt werden.
Die Tromsö-Konvention ist ein weitgehend unbekannter völkerrechtlicher Vertrag des Europarates aus dem Jahr 2009, der im Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Österreich hat den Vertrag – so wie viele andere EU-Mitgliedsstaaten – bis heute nicht unterzeichnet.
Hat die Behörde in einem Mehrparteienverfahren mitbeteiligten Parteien die Akteneinsicht zu Unrecht gewährt oder verweigert, so ist dagegen (Verfahrensanordnung) eine gesonderte Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht möglich.
Im Sommer 2019 wurde mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geändert. Damit wird die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) in Österreich umgesetzt. Ziel ist die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Viele relevante Änderungen zum WiEReG sind aber erst heuer in Kraft getreten.
Die vom Umweltministerium im Sommer 2018 nicht veröffentlichte Begutachtungsstellungnahme zum Standortentwicklungsgesetz war Gegenstand eines Auskunftsbegehrens einer Umweltorganisation nach dem Umweltinformationsgesetz.
Liste „Jetzt“ will stärkere Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte.
Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in einem
Nach einer Berechnung der ARGE-Daten, der Österreichischen Gesellschaft für Datenschutz mit Sitz in Wien, sind alle Österreicherinnen und Österreicher bei etwa 400 bis 500 Datenverarbeitern registriert. Persönliche Informationen seien also in Form von Datensätzen von diesen Stellen erfasst und gespeichert worden, sagt der Vorstand der ARGE-Daten, Hans Zeger.