Die vom Umweltministerium im Sommer 2018 nicht veröffentlichte Begutachtungsstellungnahme zum Standortentwicklungsgesetz war Gegenstand eines Auskunftsbegehrens einer Umweltorganisation nach dem Umweltinformationsgesetz.
Dieses Auskunftsbegehren wurde vom Ministerium abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht ging davon aus, dass unter dem Begriff „Politiken“ nach § 2 Z 3 UIG zwar auch legistische Maßnahmen zu verstehen seien, die Stellungnahme selbst falle jedoch nicht unter diesen Begriff.
Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte – mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH – aus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren – zumindest abstrakt – um Umweltinformationen handeln kann.
Schwierige Abgrenzung durch „Wahrscheinlichkeitsprüfung“
Einer Qualifikation einer Stellungnahme als Umweltinformation steht nach Auffassung des Gerichtshofs nicht entgegen, dass das betreffende Verfahren und dessen Ergebnis für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt betrifft, sondern vielmehr erst die rechtliche Grundlage für die – allfällige – Realisierung eines Vorhabens schafft. Es kommt nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit der Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist beispielsweise auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen.
Einschränkend stellt der Gerichtshof aber fest, dass nicht jede Stellungnahme – etwa des Umweltministeriums- per se eine Umweltinformation darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das betroffene Gesetzesvorhaben bei seiner Umsetzung (zumindest wahrscheinlich) auf die im Gesetz genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (§ 2 Z 1 und 2 UIG) auswirken wird bzw. deren Schutz dienen soll.
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Siehe dazu auch: Standortentwicklungsgesetz- Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich