Die vom Umweltministerium im Sommer 2018 nicht veröffentlichte Begutachtungsstellungnahme zum Standortentwicklungsgesetz war Gegenstand eines Auskunftsbegehrens einer Umweltorganisation nach dem Umweltinformationsgesetz.
Dieses Auskunftsbegehren wurde vom Ministerium abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht ging davon aus, dass unter dem Begriff „Politiken“ nach § 2 Z 3 UIG zwar auch legistische Maßnahmen zu verstehen seien, die Stellungnahme selbst falle jedoch nicht unter diesen Begriff.
Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte – mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH – aus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren – zumindest abstrakt – um Umweltinformationen handeln kann.
Schwierige Abgrenzung durch „Wahrscheinlichkeitsprüfung“