In der Stellungnahme Nr. 17 (2014) beschäftigt sich der Beirat der europäischen Richter (CCJE) mit dem Spannungsfeld zwischen einer adäquaten Beurteilung von Richtern und deren Unabhängigkeit.
Als Grundregel gilt bei jeder individuellen Beurteilung von Richtern die umfassende Achtung der richterlichen Unabhängigkeit. Wirkt sich eine individuelle Beurteilung auf die Beförderung, das Gehalt oder den Ruhestand des Richters aus oder führt sie gar zu seiner Amtsenthebung, besteht die Gefahr, dass der beurteilte Richter nicht auf der Grundlage einer objektiven Auslegung des Sachverhalts und des Rechts Recht spricht, sondern in einer Weise vorgeht, um den Beurteilern zu gefallen. Somit ist die Beurteilung von Richtern durch Angehörige der Legislative oder Exekutive des Staates besonders problematisch.
Qualität vor Quantität
Aber selbst wenn die Beurteilung von anderen Richtern vorgenommen wird, kann die Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Die Unabhängigkeit setzt nicht nur voraus, vor ungebührlichem Einfluss von außen geschützt zu sein, sondern auch vor ungebührlichem Einfluss, der sich in bestimmten Situationen aus der Haltung anderer Richter ergeben kann, einschließlich der Präsidenten von Gerichten.
Der CCJE warnt ausdrücklich davor, die Beurteilungsergebnisse nur in Form von Punkten, Zahlen, Prozenten oder der Anzahl an ergangenen Entscheidungen auszudrücken. All diese Methoden können einen falschen Eindruck von Objektivität und Sicherheit entstehen lassen, wenn sie ohne weitere Erläuterung und Beurteilung angewandt werden.
Hier die Empfehlungen zur Bewertung der Arbeit von Richter (auszugsweise):
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