FÜNF JAHRE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IN ÖSTERREICH – EINE BILANZ

von Siegfried Königshofer

 (Erweiterte und aktualisierte Fassung eines Beitrages, der für den „Menschenrechtsbefund 2018“, der Österreichischen Liga für Menschrechte verfasst wurde.)

Die als „Jahrhundertreform“ bezeichnet Einrichtung der Verwaltungsgerichte durch die B-VG Novelle 2012 brachte die längst überfällige Modernisierung des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht wie er in den meisten Mitgliedsstaaten der EU bereits Standard ist. Ein Entwicklung, die vor allem auf die Beschlussfassung der  EU-Grundrechtecharta durch das Europäische Parlament im Jahr 2002 zurückzuführen ist, welche – als Vorauswirkung – alle Beitrittswerber ab dem Jahr 2004 verpflichtete, einen umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen einzurichten.[1] Und es war auch der Streit der beiden Höchstgerichte öffentlichen Rechts über die Auslegung von Art 47 der EU-Grundrechtecharta in UVP-Verfahren, welcher die Einrichtung der Verwaltungsgerichte in Österreich ganz wesentlich beschleunigte.

Seit 5 Jahren arbeiten die Verwaltungsgerichte nun. Ein geeigneter Zeitpunkt, eine erste Bilanz zu ziehen.

Hohe Akzeptanz, hohe „Rechtsmittelfestigkeit“ der Entscheidungen

 

Die Auswertung der Tätigkeitsberichte aller Verwaltungsgerichte sowie der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der Jahre 2016 und 2017 ergibt[2], dass an den neun Verwaltungsgerichten in den Ländern und in den beiden Verwaltungsgerichten des Bundes etwas mehr als 750 Richterinnen und Richter tätig sind, wobei alleine das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht gemeinsam über rund 430 richterliche Planposten verfügen. Das Verwaltungsgericht Wien ist mit knapp 90 richterlichen Planposten das größte Landesverwaltungsgericht. Rechnet man die Richterplanposten am Verwaltungsgerichtshof hinzu, gehört in Österreich nun jede(r) dritte Richter/dritte Richterin einem Verwaltungsgericht an.

Die Erledigungskapazität der Verwaltungsgerichte kann mit ca. 84.000 Verfahren pro Jahr angesetzt werden. Dagegen wurde im Jahr 2016 in knapp 8.500 Fällen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an Verfassungsgerichtshof (gem § 144 B-VG) erhoben, im Jahr 2017 in rund 11.780 Fällen.[3]

Von den angefochtenen Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte wurden im Jahr 2016 insgesamt 1.100 Entscheidungen von den Gerichtshöfen behoben, im Jahr 2017 waren es 1.250. Sieht man die Anzahl der aufhebenden Entscheidungen der Höchstgerichte im Verhältnis zur Gesamtzahl der Entscheidung der Verwaltungsgerichte, so ergibt sich, dass nahezu 99 Prozent der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Rechtskraft erwachsen.

Wie diese Fakten belegen, erfüllen die Verwaltungsgerichte die in sie gesetzten Erwartungen als Rechtsschutzeinrichtung, sowohl was die Akzeptanz der Entscheidungen durch Rechtsschutzsuchende und Behörden als auch was ihre Qualität betrifft. Die Gerichte zeigen sich in ihren Entscheidungen auch durchaus „grundrechtsfreundlich“, was durch Anfechtungen gesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof oder Einholung von Vorabentscheidungen beim EuGH verdeutlicht wird.[4] Mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte hat Österreich somit erfolgreich den Weg zum „Rechtsschutzstaat“ bestritten.

Strukturelle Mängel bestehen weiter

Allerdings darf diese Entwicklung nicht den Blick auf die zum Teil erheblichen strukturellen Mängel der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich verstellen, da diese geeignet sind, die Rechtsschutzfunktion der Gerichte erheblich zu beeinträchtigen.

Bereits bei den parlamentarischen Beratungen zur B-VG Novelle 2012 haben die richterlichen Standesvertretungen vehement auf diese Mängel hingewiesen. Diese Gespräche führten letztlich zur einstimmigen Entschließung des Nationalrats zur „Sicherstellung der höchsten Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organi­sation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz“[5]. Das Parlament versuchte auf diese Weise den geäußerten Bedenken – zumindest unverbindlich – Rechnung zu tragen und die damalige Bundesregierung zu verpflichten, gemeinsam mit den Ländern Standards zur Siche­rung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte zu entwickeln.

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR), in dem alle an den Verwaltungsgerichten vertretenen richterlichen Standesvertretungen vertreten sind, hat im Jahr 2017 in seinem Programm „AGENDA VG 2022“ die Mängel und Schwachpunkte der Verwaltungsgerichtsbarkeit analysiert und konkrete Lösungsvorschläge ausgear­beitet. Hier dazu im Einzelnen:

Organisation und Ressourcensteuerung

Die Verwaltungsgerichte befinden sich in einer organisationsrechtlichen Sonderstellung: Die Gebietskörperschaften, die von den Gerichten kontrolliert werden, bestimmen über die Ressourcen, die den Gerichten zur Verfügung gestellt werden. Als Rechtsträger der Gerichte können die Gebietskörperschaften durch Organisations- und Dienstrechtsgesetze auch die gerichtsinternen Arbeitsabläufe und Arbeitskapazitäten der Ge­richte in hohem Maße beeinflussen.

Das führt beispielsweise dazu, dass einige Verwaltungsgerichte über so wenig nichtrichterliches Personal verfügen, dass etwa Richter und Richterinnen gezwungen sind, bei Verhandlungen gegenseitig Schrift zu führen oder selbst Kanzleitätigkeit zu verrichten. Besonders betroffen sind hier das Bundesfinanzgericht und das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beim Bundesverwaltungsgericht sollten 120 Stellen, die das Gericht wegen der Migrationskrise 2015 und 2016 zusätzlich bekommen hat, kontinuierlich abgebaut werden, obwohl die Arbeitsbelastung weiter massiv steigt. Weil der Organisationsgesetzgeber zu wenige Planstellen zur Verfügung stellte, ging das Gericht den Umweg über Leasing-Firmen, wodurch die Personalkosten auf 4,4 Millionen Euro hochschnellten.[6]

Beim Verwaltungsgericht Wien richtete das Land Wien  – gegen die massiven Bedenken der Richterschaft – ein „Rechtspfleger- Modell“ ein, welches – zum Teil – nicht nur gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen hat, sondern sich in vielen Bereich auch als ineffizient erweist. Nun wird im Wege von Dienstaufsichts-  und Disziplinarverfahren versucht, einzelne Richterinnen und Richter für  entstandene organisatorische Versäumnisse zur Verantwortung zu ziehen.

Diese Abhängigkeit vom Rechtsträger ist mit der unabhängigen Stellung der Verwaltungsgerichte unvereinbar, da die mangelnde Ausstattung der Gerichte mit Ressourcen verbunden mit der Forderung nach mehr und schnelleren Entscheidungen ein Tor zur unzulässigen Einflussnahme von außen sein kann. Der DVVR fordert daher für alle Verwaltungsgerichte eine vom jeweiligen Rechtsträger unabhängige Organisation mit eigenem Budget, Dienststellenplan etc. Dafür sollen die Gerichtspräsidentinnen und Präsidenten weisungsfrei gestellt werden und die ausschließliche Budgethoheit erhalten.

Auswahl- und Ernennungsverfahren für die Verwaltungsgerichte  

Durch die Medienberichte über die umstrittene Ernennung eines Richters am Bundesverwaltungsgericht bzw. über die geplante Bestellung der Büroleiterin eines Landeshauptmanns zur Gerichtspräsidentin[7] wurden die strukturellen Probleme der Verwaltungsgerichte bei der Personalauswahl auch für die Öffentlichkeit sichtbar. Im Zuge der Diskussionen rund um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die 3. Landepiste des Flughafens Wien stellte Nationalbankpräsident Raidl sogar die Frage, ob sich nicht „die Politik womöglich die Art und Weise der Zusammensetzung beziehungsweise Nominierung von Richtersenaten am Bundesverwaltungsgericht anschauen sollte.“ Vorgänge wie diese suggerieren in der Öffentlichkeit den Eindruck, Politiker hätten direkten Zugriff auf die Verwaltungsgerichte und sind Beispiele dafür, dass ohne geeignete Gegenmaßnahmen die Verwaltungsgerichte zur machtpolitischen Spielwiese werden können.

Anders als bei den ordentlichen Gerichten handelt es sich bei Besetzungsvorschlägen der Personalsenate (Personalausschüsse) an den Verwaltungsgerichten nicht um „Karriereentscheidungen“ im Dienstverhältnis, sondern um Neuaufnahmen. Bei der Auswahl neuer Bewerberinnen und Bewerber  besteht für die Verwaltungsgerichte in der Praxis die größte Herausforderung darin, dass sie deren fachliche und persönliche Eignung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nur eingeschränkt überprüfen können.

Es fehlen beispielsweise Maßnahmen, welche künftigen Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit geben, durch Aus- oder Fortbildungsmodule den Weg Richtung Verwaltungsrichteramt einzuschlagen. Vorzugsweise sollten diese Maßnahmen von einer unabhängigen Richterakademie – wie es in den allermeisten EU-Staaten Praxis ist – durchgeführt werden, weil damit die Entscheidungsfindung der Gerichte bei der Auswahl erleichtert und transparent gestalten werden könnte.  Um europäischen Standards zu entsprechen muss diese Richterakademie als unabhängige, eigenständige Behörde unter der Leitung eines Richters/einer Richterin eingerichtet werden. Die als „Verwaltungsrichterakademie“ bezeichnete Kooperation der Präsidenten der Verwaltungsgerichte mit der Johannes-Kepler-Universität erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Diese Maßnahmen sind zur Qualitätssicherung dringend erforderlich, ebenso wie eine Verlängerung des Gerichtsjahrs und die obligatorische Verwendung an einem Verwaltungsgericht. Damit würde auch den europäischen Grundsätzen der justiziellen Fortbildung von EJTN (Ausbildungserfordernis für neue Richterinnen und Richter) Genüge getan.[8]

Zudem kann mit einem Ausbildungserfordernis auch Entwicklungen entgegengesteuert werden, wie sie in Deutschland zu beobachten sind. Dort ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die Bestellung von Beamten auf Lebenszeit zu Verwaltungsrichtern auf Zeit mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar, auch wenn deren Ernennungsdauer nur 2 (!) Jahre beträgt.[9]

Verbindliche Besetzungsvorschläge – Rechtsschutz für übergangene Bewerberinnen und Bewerber

Das Selbstergänzungsrecht der Verwaltungsgerichte ist ein Meilenstein zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte. Anders als bei Verwaltungsgerichtshof sind aber die Besetzungsvorschläge der Personalsenate (Personalausschüsse) der Verwaltungsgerichte nicht verbindlich, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen. Aus Sicht des DVVR ist es daher zur Zurückdrängung politischer Begehrlichkeiten nur konsequent, auch hier die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge zu fordern.

Aus denselben Gründen sollten übergangene Bewerberinnen und Bewerber das Recht haben, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder zumindest die Rechtsmäßigkeit des Bestellungsverfahrens überprüfen zu lassen. Gerade dieser Punkt gewinnt zunehmend an Bedeutung, da von Landesregierungen bereits wiederholt nicht erstgereihte Bewerberinnen und Bewerber ernannt wurden. Auch diese Forderung entspricht den europäischen Standards.[10]

Ernennung der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten

In der Empfehlung des Europarates (CCJE) über die Funktion der Gerichtspräsidenten[11] wird die besondere Rolle der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten für den Schutz der Gerichte vor Interventionen oder Druck von außen betont. Im „Situation-Report 2017“ über die Situation der Justiz in Europa stellt der Europarat klar, dass in Österreich die politische Ernennung der Präsidentinnen und Präsidenten an den Verwaltungsgerichten nicht den Europäischen Standards entspricht.

Der DVVR fordert daher, in den Organisationsgesetzen der Verwaltungsgerichte das präsidiale Auswahlverfahren nach denselben Grundsätzen zu gestalten, wie jenes für Richterinnen und Richter. Darüber hinaus erscheint auch eine Ernennung ausschließlich dem Kreise der Richterschaft wünschenswert. Ebenso könnte eine nur befristete Funktionsdauer sinnvoll sein, wie sie sich in einer Reihe von Staaten (z.B. Niederlanden) sehr bewährt hat. Zudem sollte auch hier für übergangene Bewerber ein Rechtsschutz bestehen.

Die Vorgänge rund um das aktuelle „Auswahl“-Verfahren für einen neuen Präsident/eine neue Präsidentin für das Landesverwaltungsgericht Burgenland belegen die Dringlichkeit der geforderten Neuregelung.

Dienstrecht

Der Nationalrat hat in der bereits zitierten Entschließung vom 15. Mai 2012 unter Aufzählung mehrerer Maßnahmen die Schaffung eines einheitlichen Richterbildes innerhalb von längstens 10 Jahren gefordert. Tatsäch­lich sind in diesem Bereich einige wesentliche Fortschritte erzielt worden: So wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2016[12] ein wesentlicher Schritt gesetzt, um die Durchlässigkeit nicht nur von den ordentlichen Gerichten zu den Verwaltungsgerichten zu ermöglichen, sondern auch in die umgekehrte Richtung, von den Verwaltungsgerichten zu den ordentlichen Gerichten. Nunmehr ermöglicht eine fünfjährige richterliche Tätigkeit an Verwaltungsgerichten die Ernennung als Justizrichterinnen/Justizrichter.

Der DVVR hatte bereits in seiner ersten Stellungnahme im Jahr 2013 eine Konzentration der Vollziehung dienst­rechtlicher Vorschriften beim Bundesverwaltungsgericht gefordert, um so die unterschiedlichen richterlichen Dienstrechte zu harmonisieren. Die Notwendigkeit für diese Vereinheitlichung zeigt auch der „GRECO“- Bericht des Jahres 2016 auf, der feststellt, dass die für Verwaltungsgerichte geltenden Gesetze so komplex sind, dass es sogar für österreichische Behörden schwierig ist, einen systematischen Gesamtüberblick zu geben.

Aus Sicht des DVVR ist daher die weitere Vereinheitlichung der Dienst- und Organisationsrechte der Verwaltungsgerichte gefordert, insbesondere des Disziplinarrechts sowie der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung. Die fragwürdige Beförderung eines Richters des LVwG Steiermark, welcher vom Dienstgeber – zugleich die vom Gericht kontrollierte Behörde – für besondere Verdienste – diese wurden nicht offengelegt – „ad personam“ befördert wurde, macht deutlich, zu welchen Auswüchsen intransparente Besoldungssysteme führen können.

Verfahrensrecht

Neben organisatorischer und dienstrechtlicher Änderungen zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre auch großen Bedarf an verfahrensrechtlichen Neuerungen. Da bei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte auf die Schaffung eines abschließend geregelten Verfahrens­rechts, etwa durch eine gesonderte Verwaltungsprozessordnung, verzichtet wurde, gestaltet sich die Rechtslage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten äußerst unübersichtlich. So fehlen etwa ganz grundlegende Regelungen  wie die gesetzliche Definition des Verwaltungsaktes, welcher Gegenstand eines gerichtlichen Verwaltungs(straf)verfahrens ist oder klare und verständliche Regelungen über die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. Ein zersplittertes Verfahrensrecht ist Einfallpforte für uneinheitliche Rechtsprechung, missbräuchliche Anwendung und damit Rechtsunsicherheit. Das zeigen die Erfahrungen in verschiedenen europäischen Rechtsschutzsystemen.

Der DVVR fordert daher, zur Vereinheitlichung der Verfahren das VwGVG zu einer abschließend geregelten, eigenständigen Verwaltungsprozessordnung auszubauen.

Verwaltungsgerichte führen Verwaltung statt sie zu kontrollieren

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts betonen bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes durch die neuen Verwaltungsgerichte sehr stark den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes. Sie vertreten die Auffassung, dass in der Verfassung nunmehr ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Behörden – selbst bei gravierenden Ermittlungslücken – nur sehr eingeschränkt besteht.[13] Diese Rechtsprechung wird nunmehr von vielen Verwaltungsbehörden als „Freibrief“ dafür verstanden, den behördlichen Verfahrens- und Begründungsaufwand immer weiter zu minimieren und eigenes Personal einzusparen. In vielen Rechtsgebieten erschöpfen sich immer öfter die Bescheidbegründungen in Textbausteinen oder Standardfloskeln, ein Bezug zum jeweiligen Sachverhalt ist oft nicht erkennbar. Damit besteht die Gefahr einer schleichende Verschiebung von ureigenen verwaltungsbehördlichen Tätigkeiten – wie etwa die substantiierte Ermittlung des relevanten Sachverhaltes – auf die verwaltungsgerichtliche Ebene („Delegation“ der Entscheidung).

Besonders augenscheinlich wird diese Problematik in Säumnisbeschwerdeverfahren, in denen die Untätigkeit der Behörde mitunter dazu führen kann, dass das gesamte Verwaltungsverfahren von den Gerichten geführt wird, ein Umstand, der gerade bei aufwendigen Bewilligungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren die Gerichte an die Grenzen der Machbarkeit stoßen lässt.

Schaffung einer fakultativen Senatszuständigkeit

In der österreichischen Verwaltungsgerichtbarkeit besteht nur in wenigen Bereichen – etwa im Umweltrecht – Senatszuständigkeit, grundsätzlich sehen die Materiengesetze Einzelrichterzuständigkeit vor. Demgegenüber entscheidet etwa in Deutschland im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz grundsätzlich ein Richtersenat, um so dem Gericht ein ausreichendes Gegengewicht gegenüber einer mächtigen Verwaltung  zu verleihen. In Österreich hat man im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit das Problem eines möglichen Ungleichgewichts zwischen kontrollierter Behörde und Gericht bereits erkannt und in § 272 BAO vorgesehen, dass Einzelrichter verlangen können, die Rechtssache in einem Senat zu entscheiden.

Eine vergleichbare Regelung wäre für alle Verwaltungsgerichte auch deshalb sachgerecht, da in komplexen Verfahren oder in Verfahren mit großer Medienöffentlichkeit der Druck auf die Einzelrichter/in sehr groß werden kann und in diese durch gezielte Medienberichte („Ligitation-PR“) auch leichter unter Druck zu setzen sind.

Notwendige Verfahrensänderungen

Zur Effektivierung des Rechtsschutzes durch Verwaltungsgerichte schlägt der DVVR ein Bündel von verfahrensrechtlichen Änderungen vor:

Bei fortgesetzter Untätigkeit der Behörde sollte eine Kostenpflicht der Behörde bestehen. Weiters sollte dem Gericht ermöglicht werden, der (untätigen) Behörde Ermittlungsaufträge zu erteilen bzw diese zu beauftragen, Verfahrensschritten nachzuholen. Zur Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduktion wird auch die Einführung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleiches nach dem Vorbild des § 433 Zivilprozessordnung (ZPO) gefordert, samt Exekutionsmöglichkeit eines solchen Vergleichs nach dem Vorbild der Exekutionsordnung (EO).

Die Verwaltungsgerichte sind – z.B. in Staatsbürgerschaftsverfahren – zunehmend mit vertraulichen behördlichen Informationen konfrontiert, deren Offenlegung mit staatlichen Geheimhaltungsinteressen kollidieren kann. Da sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen regelmäßig nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt, fordert der DVVR nach deutschem Vorbild ein eigenes Zwischenverfahren (in-camera-Verfahren).

In diesem könnte – etwa vom Verwaltungsgerichtshof – die Geheimhaltungsbedürftigkeit erheblicher Informationen gesondert überprüft werden.

Zur Entflechtung der Kompetenzverteilung und klareren Regelungs- und Verantwortungsstrukturen zwischen den Gebietskörperschaften wird die Schaffung klarer Zuständigkeitsregelungen für eine nachvollziehbare und nach Effizienzgesichtspunkten gestaltete Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder gefordert.

Die Vorschläge des DVVR wurden dankenswerter Weise bereits von den Oppositionsparteien aufgegriffen und entsprechende Anträge in den parlamentarischen Verfassungsausschuss eingebracht (z.B. Entschließungsantrag vom 26.09.2018).

Seitens des Justizministers wird die Bereitschaft kolportiert, diese in einer Regierungsvorlage umzusetzen.

Fazit: Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit funktioniert sehr gut. Sie sieht sich aber einer Reihe von Gefahren gegenüber, die geeignet sind, ihre Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit durch unzulässige Einflussnahme von außen zu beeinträchtigen.[14]

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Dr. Siegfried Königshofer, geb. 1959,  Richter am Verwaltungsgericht Wien, Präsident der Verwaltungsrichter-Vereinigung. Von 1991 bis 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Mitbegründer der seinerzeitigen Standesvertretung der UVS-Mitglieder und der Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate (ZUV). Von 2008 bis 2010 Berater („Resident Twinning Adviser“) in einem EU-Justizprojekt in Bulgarien.

Auslandsaufenthalte im Rahmen der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) und des EU-Richteraustauschprogramms  (EJTN). Organisation nationaler und internationaler Konferenzen zum Themenfeld „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ sowie von Richterreisen zu Verwaltungsgerichten in Europa.

[1] In Kraft getreten ist die EU-Grundrechtecharta erst mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009. In einer Reihe von Mitgliedsstaaten wurden die Zivilgerichte für Rechtsmittel gegen Behördenentscheidungen zuständig (z.B. Rumänien, Tschechien, Ungarn)

[2] Die Erfassung der Geschäftsfälle bei den Verwaltungsgerichten erfolgt uneinheitlich, ebenso werden die richterlichen Planstellen nicht einheitlich ausgewiesen. Unschärfen sind daher nicht ganz zu vermeiden.

[3] An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass fast 40 Prozent der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof auf Entscheidungen in Asyl- und Fremdenrecht entfallen, beim Verfassungsgerichtshof entfallen nahezu 50% der Beschwerden auf Asylsachen.

[4] LVwG NÖ beantragt die Prüfung der Deckelung der Mindestsicherung

Mindestsicherung für Asylberechtigte: LVwG Oberösterreich legt Verfahren EuGH vor

[5] Entschließung vom 15. Mai 2012, 242/E 24. GP

[6] Leiharbeit nach Lehre: So besetzt die Justiz trotz Sparprogramms

[7] Hans Niessls jüngstes Gericht

[8] European Judicial Training Network – EJTN,  vom 10. Juni 2016

[9] Beschluss vom 22. März 2018, 2 BvR 780/16

[10] Empfehlungen des Europarates R(2010)12)

[11] Opinion N° 19 (2016),

[12] § 207 Abs 4 RStDG Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

[13] VfGH: Verwaltungsgerichte haben die grundsätzliche Verpflichtung zur reformatorischen Entscheidung

[14] Guter Ruf der Verwaltungsgerichte in Gefahr

 

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