Über die Aushebelung des parlamentarischen Gesetzwerdungsprozesses

Im Zuge der Corona-Krise wurde wiederholt – sogar vom Verfassungsdienst – die Vorgangsweise der Bundesregierung kritisiert, für geplante Gesetzesänderungen mit hoher Eingriffsintensität nur ganz kurze Begutachtungsfristen vorzusehen. In seinem Blog im „Standard“ beschreibt Univ. Prof Nikolaus Forgo nun, wie die Bundesregierung – offenbar als Reaktion auf diese Kritik – eine neue Vorgangsweise gewählt hat, um eine angestrebte Gesetzesänderung ohne öffentliche Begutachtung beschließen lassen zu können.

Nichtssagende Gesetzesvorhaben als „Trägerrakete“

Dabei dient ein nichtssagendes Gesetzesvorhaben, wie etwa redaktionelle Anpassungen in einem Gesetzestext, als „Trägerrakete“ (©Forgo) um den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess in Gang zu setzten. Im Zuge der Debatte im zuständigen Ausschuss bringen dann Abgeordnete der Regierungsparteien einen Abänderungsantrag ein, der den eigentlichen normativen Inhalt, die geplanten Gesetzesänderungen enthält. Im Rahmen der Diskussion im Plenum des Nationalrats wird in der zweiten Lesung, wieder von Abgeordneten der Regierungsfraktion, ein zusätzlicher Abänderungsantrag eingebracht, mit weiteren Gesetzestexten. Alle geplanten Gesetzesänderungen können so am nächsten Tag im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.

Der Vorteil einer solchen Vorgangsweise: Man kann sich den mühsamen Begutachtungsprozess, der in Gesetzgebungsverfahren üblich ist, ersparen und von Überrumpelungseffekten profitieren.

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Umweltrecht (2): Nationale Justiz und der Aarhus-Acquis (ERA-Seminar)

Die Europäische Rechtsakademie in Trier veranstaltet unter dem Schwerpunkt „Zugang zum Recht“ ein Online-Seminar zu den drei Säulen der Aarhus-Konvention.  

Teilnahmeberechtigt sind Richter und Staatsanwälte. Die Arbeitssprache ist Deutsch, die Teilnahme ist kostenlos.

Der Schwerpunkt des Seminars liegt in Anbetracht der einschlägigen Mitteilung der Europäischen Kommission vom April 2017 auf Fragen des Zugangs zum Recht. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Klagebefugnis, dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung, wirksamen Rechtsbehelfen, den Kosten des Zugangs zum Recht und den Verfahrensfristen.  Die Behandlung dieser Themen unter Berücksichtigung des Übereinkommens von Aarhus als Bestandteil des Umweltrechts der EU soll den Workshop-Teilnehmern den Umgang mit künftigen Gerichtsverfahren zu diesem Thema erleichtern.

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Mixed Reality im Gerichtssaal

USA: Der Gerichtssaal wird zum Hologramm

hologram-judge-gavel-polygons-triangles-260nw-1891569724Während in Europa noch versucht wird, den Gerichtsbetrieb mittels Verhandlungen über Zoom coronasicher zu gestalten, wird in den USA bereits ein weiterer Schritt in die digitale Zukunft des Gerichtsverfahrens gemacht.

Wohl nicht zufällig in Kalifornien, der Heimat der „Internet Big Five“ (Google, Amazon, Facebook, Apple und Microsoft), wird am „1st District Court of Appeal“ in San Francisco die erste Gerichtsverhandlung in einem Gerichtssaal durchgeführt, der nur ein Hologramm ist.

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Judikatur VfGH / Epidemiegesetz: Zuständigkeit der Bezirksgerichte bei Quarantäne verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung des Obersten Gerichtshofs und hebt die Zuständigkeitsbestimmung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950 wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebots als verfassungswidrig auf.

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung, welche durch Erlassung eines Absonderungsbescheides erfolgte, entstanden beim Obersten Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz.

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Bundesfinanzgericht: Präsident/Präsidentin gesucht

Die seit mehr als einem Jahr vakante Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts ist seit 20. März in der „Wiener Zeitung“ ausgeschrieben. Das Auswahlverfahren wurde trotz Verletzung europarechtlicher Standards und deutlicher Kritik aus Europa nicht geändert.

Auswahl und Ernennung der Präsidenten/Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte ist alleinige Entscheidung der Regierungen

Bereits vor vier Jahren hatte „GRECO“ im sog. „Situation-Report“ empfohlen, für die Verwaltungsgerichte in Österreich eine strengere Formalisierung des Aufnahmeverfahrens und eine stärkere Einbindung der Personalsenate vorzusehen, auch bei der Auswahl von Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Besetzungsvorschläge sollten bindend sein. (Siehe dazu: „GRECO“ fordert für Verwaltungsrichter einheitliches Dienstrecht und verbindliche Besetzungsvorschläge)

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EuGH: Richter-Besetzungsvorschläge in Polen ohne effektive Beschwerdemöglichkeit können gegen EU-Recht verstoßen

Die schrittweisen Änderungen des polnischen Gesetzes über den Landesjustizrat, die die effektive gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Landesjustizrats, mit denen dem Präsidenten der Republik Kandidaten für das Richteramt am Obersten Gericht vorgeschlagen werden, abgeschafft haben, können gegen das Unionsrecht verstoßen.

Gegenstand des neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Reform des Gesetzes über den Landesjustizrat (im Folgenden: KRS-Gesetz). Danach sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesjustizrates (KRS) über die Unterbreitung oder Nichtunterbreitung von Kandidatenvorschlägen für die Ernennung auf Richterstellen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) nicht mehr möglich. Zudem wurden mit dieser Reform solche noch anhängigen Beschwerden ex lege für erledigt erklärt und dem vorlegenden Gericht de facto seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dieser Beschwerden sowie die Möglichkeit genommen, eine diesbezügliche Vorabentscheidung des EuGH zu erlangen. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht den EuGH in seinem ergänzenden Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit dieser neuen Regelung mit dem Unionsrecht befragt.

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GRECO kritisiert Österreich im Kampf gegen die Korruption

Österreich hat laut einem neuen Bericht des Europarates „insgesamt unzureichende“ Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung erzielt. Die Umsetzung der Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung bei Abgeordneten, Richtern und Staatsanwälten wurde als „allgemein unbefriedigend“ bewertet.

In einem vorläufigen Umsetzungsbericht über Österreich zur Korruptionsprävention bei Abgeordneten, Richtern und Staatsanwälten kommt die Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) zu dem Schluss, dass Österreich nur zwei der 19 im Jahr 2017 ausgesprochenen Empfehlungen in zufriedenstellender Art und Weise umgesetzt hat (siehe auch die französische und englische Fassung des vorläufigen Umsetzungsberichts).

Hinsichtlich der Abgeordneten hat sich der geringe Grad der Umsetzung der Empfehlungen nicht verbessert. Nach der Nationalratswahl im Jahr 2019 fordert die GRECO den österreichischen Nationalrat auf, sich „ernsthaft“ mit der Umsetzung der Empfehlungen der GRECO zu befassen, u. a. hinsichtlich der Transparenz gesetzgebender Vorgänge und der Erarbeitung eines Verhaltenskodexes (einschließlich der Handhabung verschiedener Arten von Interessenskonflikten). Insgesamt bedauert die GRECO „das anhaltende Fehlen von Fortschritten“ bei der Umsetzung der meisten Empfehlungen hinsichtlich der Abgeordneten.

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„Dissenting opinon“ an den europäischen Höchstgerichten

©VfGH/Achim Bieniek

Nach Auffassung der Bundesregierung soll beim Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit der Abgabe und Veröffentlichung eines Sondervotums in Form einer „dissenting opinion“ vorgesehen werden.

Während als Argument für die Veröffentlichung abweichender Meinungen angeführt wird, damit würde mehr Transparenz in die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs gebracht werden, wird gegen ein Sondervotum argumentiert, damit würde die Akzeptanz einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs als Kollegialorgan beeinträchtigt.

Das Europäische Parlament hat zu diesem Thema schon vor längerem eine Studie veröffentlicht, welche die Vor- und Nachteile von abweichenden Stellungnahmen untersucht. Nach einer Analyse der Arbeitsweise der obersten Gerichtshöfe und Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, wird auf die Praxis an den internationalen Gerichtshöfen eingegangen. Abschließend wird erörtert, ob die Praxis der Veröffentlichung abweichender Stellungnahmen auch für den EuGH geeignet sein könnte oder nicht.

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Polen (2): EU-Kommission bereitet nächsten Schritt zum Schutz polnischer Richter vor

Die Europäische Kommission hat am 27. Januar 2021 beschlossen, Polen eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, da die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts nach wie vor tätig ist.

Hintergrund ist das am 29. April 2020 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Polen, welches aufgrund der Justizreform vom Dezember 2019 eingeleitet wurde. Nach Auffassung der Kommission verstößt Polen gegen EU-Recht, weil das Land es zulässt, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts weiter Entscheidungen trifft, die unmittelbare Auswirkungen auf die Richter und die Art und Weise haben, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

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Polen (1): Richtervereinigung für Friedensnobelpreis 2021 nominiert

Der norwegische Abgeordneten der Labour Party, Jette F. Christensen, hat die polnische Richtervereinigung „Justitia“ für den Friedensnobelpreis 2021 nominiert.

Begründet wird diese Ernennung als Zeichen für den Kampf um die Wahrung der Demokratie als Regierungsform in Europa. „Wenn Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Redefreiheit bedroht sind, ist unser gemeinsamer Frieden bedroht, “ schreibt der Abgeordnete in seiner Nominierung.

Neben der Richtervereinigung wurden das ungarische „Helsinki Committee“ und die weißrussische Oppositionskandidatin bei den Präsidentenwahlen, Svetlana Tikhanovskaja, für den Preis nominiert.

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