Richterdienstrecht: Größere Transparenz bei Richterernennungen, altersbedingte Herabsetzung der Dienstzeit

Die zur Begutachtung ausgesendete Novelle des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes soll größere Transparenz bei Richterernennung bringen. Ebenfalls vorgesehen wird die Möglichkeit zur altersbedingten Herabsetzung der Dienstzeit auch für Richterinnen und Richter.

Keine Verbindlichkeit, aber Erhöhung der Transparenz 

In den Erläuterungen zur vorgesehenen Neuregelung des § 33a RStDG wird ausdrücklich auf die Empfehlungen der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) verwiesen, welche empfohlen hatte, bei  Richterernennungen die Besetzungsvorschläge der Personalsenate bindend zu machen, zumindest aber das Ernennungsverfahren transparenter zu gestalten. (Siehe dazu: „Greco“ fordert für Verwaltungsrichter einheitliches Dienstrecht und verbindliche Besetzungsvorschläge)

Das Justizministerium konnte sich in der vorliegenden Novelle nicht zu verbindlichen Besetzungsvorschlägen durchringen, obwohl diese Bindungswirkung bei der Besetzung von Richterplanstellen beim Verwaltungsgerichtshof bereits besteht.  Es soll aber „im Sinne der Erhöhung der Transparenz in den Ernennungsverfahren“  vorgesehen werden, dem zuständigen Personalsenat mitzuteilen, wenn der/die  BM für Justiz vom Besetzungsvorschlag abweichen will. Der Personalsenat hat dann die Möglichkeit zur Stellungnahme. Laut Erläuterungen handelt es sich um die gesetzliche Verankerung des in der Praxis bereits angewendete „Rückleitungsprozesses“.

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) weist in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren darauf hin, dass diese Regelungen weder auf das Bundesverwaltungsgericht noch auf das Bundesfinanzgericht noch auf die Landesverwaltungsgericht Anwendung finden, wo der Handlungsbedarf nicht geringer ist.

Es wird daher gefordert, entsprechende Bestimmungen für das BVwG und das BFG vorzusehen und dafür Sorge zu tragen, dass dies auch auf Landesebene umgesetzt wird.

Altersbedingte Herabsetzung der Auslastung

Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend soll auch eine altersbedingte Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter vorgesehen werden, welche derzeit nur aus Krankheitsgründen möglich ist. Damit soll auf Fälle reagiert werden können, in denen mit fortschreitendem Alter zwar die Leistungsfähigkeit – insbesondere Arbeitstempo, Stressresistenz oder Belastbarkeit – sinkt, aber keine Dienstunfähigkeit vorliegt.  Durch die Einräumung einer freiwilligen Herabsetzung der Auslastung soll nicht nur Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und Burn-Outs im Alter vorgebeugt werden, sondern auch verhindert werden, dass wertvolle erfahrene Arbeitskräfte verloren gehen, die qualitativ hochwertig arbeiten können und zumeist nur der Quantität der abgeforderten Arbeitsleistung nicht (mehr) gewachsen sind.

DVVR fordert „Deckelung“ der Gehaltskürzungen   

Der Dachverband fordert dazu eine „Deckelung“ der Kürzungen und verweist dazu auf die für Lehrpersonen geltenden Regelungen des Gehaltsgesetzes, welche vorsehen, dass bei Bestehen einer  Restlehrverpflichtung zwischen 50% und 75%, der Monatsbezug 75% beträgt. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern gegenüber unter ähnlichen Voraussetzungen tätigen Lehrpersonen ist nach Auffassung des DVVR nicht zu rechtfertigen.

Es wird daher eine zu § 12e Abs. 2 GehG analoge besoldungsrechtliche Regelung gefordert. Dabei ist auch insbesondere zu beachten, dass aufgrund der pensionsrechtlichen Durchrechnung besonders Frauen von Gehaltseinbußen in den „besten Jahren“ betroffen sind.

Hier geht’s zur Stellungname des DVVR …

Hier geht’s zum Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2020 …

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