Deutsches Bundesverfassungsgericht: Richterbesoldung muss Verantwortung gerecht werden und angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen

In Berlin wurden Richter und Staatsanwälte zwischen 2009 und 2015 zu schlecht bezahlt, urteilt das deutsche Bundesverfassungsgericht. Die Gehaltsunterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern sind enorm.

Bereits seit Jahren kritisieren die deutschen Richtervereinigungen die nach Bundesland unterschiedlichen Richtergehälter.  Der seit 2006 mögliche Föderalismus in der Besoldung habe einen „Wettbewerb in Schäbigkeit“ ausgelöst.  Da die Arbeit der Richter die gleiche sei, müsse es auch das Gehalt sein. (Siehe dazu: 17. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, Föderalismus in der Besoldung als „Wettbewerb in Schäbigkeit“)

Das sieht jetzt auch das deutsche Bundesverfassungsgericht so: Die Besoldung in Berlin genügt nicht, um Richtern und Staatsanwälten einen nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Grundgehaltssätze wurde die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von Richtern und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt, so das Gericht in seinem Beschluss vom 04. Mai 2020 (2 BvL 4/18).

Und in Österreich?

In Österreich führt die föderale Organisation der Verwaltungsgerichte ebenfalls zu massiven Gehaltsunterschieden bei Richtern, die durch nichts zu rechtfertigen sind. Diese Gehaltsunterschiede bestehen aber nicht nur zwischen den Verwaltungsgerichten, sondern an den Gerichten selbst, da neu ernannte Richter im Regelfall eine schlechtere Besoldung und eine schlechtere pensionsrechtliche Absicherung haben.

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat daher in seinem Forderungsprogramm AGENDA 2022 eine Harmonisierung der Bezüge und Gehaltskurven aller Richter der Verwaltungsgerichte in der Höhe gefordert, die ihrer verfassungsgesetzlich vorgegebenen Stellung im Rechtsschutzgefüge geschuldet ist. Um diesem Anspruch gerecht zu werden wird gefordert, die Bezüge zumindest nach den Gehaltsansätzen des § 16 Abs. 2 Finanzprokuraturgesetz zu bemessen.

Hier geht’s zur Presseaussendung des Bundesverfassungsgerichts …

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