Wer sich nicht krank fühlt, kann auch nach einem positiven CoV-Test das Haus verlassen, ist allerdings Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dazu wurde nun die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erlassen.
Die neuen Regeln sehen vor, dass positiv Getestete grundsätzich keinen Beschränkungen mit Ausnahme des Tragens einer FFP2-Maske unterworfen ist, außer man ist im Freien und in zwei Metern Abstand niemand unterwegs. Ferner werden in der Verordnung Betretungsverbote definiert. Das sind Krankenanstalten ebenso wie Pflege- und Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte. Diese Betretungsverbote gelten jedoch nicht für die Mitarbeiter und Betreiber dieser Einrichtungen sowie deren Bewohner und Patienten.
Nunmehr darf der Arbeit am Arbeitsort nachgegangen werden, wenn man infiziert sind, sofern man eine FFP2-Maske trägt. Das gilt allerdings nicht in Berufen, wo das Tragen einer Maske die Jobausübung de facto verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten oranisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Gasthausbesuch für Infizierte mit Maske möglich
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