Schaffung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Anmerkungen zum Entwurf zur Änderung des Gesetzes über ein Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Seit 100 Jahren gibt es in Österreich eine Beschwerdestelle für Polizeigewalt. Ihr Name: Verfassungsgerichtshof; seit 1975 ist auch der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig. Da diese beiden Höchstgerichte jedoch keine Tatsacheninstanzen waren und sind, mussten sie sich für ihre Ermittlungen anderer Gerichte oder Behörden bedienen. Außerdem mussten die Beschwerden eine bestimmte Form aufweisen und von RechtsanwältInnen eingebracht werden.

Seit 1991 besteht allerdings mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten bzw den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes als Nachfolgeinstitutionen eine Beschwerdestelle, die auch ermittelt: als erste und somit als Tatsacheninstanz erheben diese Gerichte alle erforderlichen Beweise, um das Tatgeschehen zu rekonstruieren, welches sie dann einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen. Die Beschwerden können formlos sein (laut dem höchstgerichtlichen Diktum „Dem Verwaltungsverfahren ist jeglicher Formalismus fremd“) und sind mit einem überschaubaren Kostenrisiko verbunden. Fehlen wesentliche Inhalte, so können diese nach Anleitung durch das Gericht („Verbesserungsauftrag“) nachträglich ergänzt werden; nicht anwaltlich vertretene Personen sind ganz generell vom Gericht anzuleiten („Manuduktionspflicht“) . Nach allgemeiner Auffassung hat sich diese sogenannte Maßnahmenbeschwerde deutlich besser bewährt als die Aufarbeitung von Misshandlungsvorwürfen durch die Strafgerichte.

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Nationalrat beschließt Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)

Die Novelle soll mehr Verfahrenseffizienz ermöglichen, insbesondere eine bessere Strukturierung der Verfahren. Zudem wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

Ebenso erfolgen Anpassungen bei der Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei Beschwerdevorbringen. Auch den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs soll durch detaillierter formulierte Bestimmungen Rechnung getragen werden. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, ob für ein Vorhaben ein UVP-Verfahren notwendig ist. So sollen neue Tatbestände etwa für große Parkplatzvorhaben, für großflächige Neuversiegelungen, für Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten oder für die Lagerung von Abfällen eingeführt werden.

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Niederlassungsrecht: Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine um ein Jahr verlängert, weniger quotenpflichtige Aufenthaltstitel

Die sogenannte Vertriebenen-Verordnung (166/HA) gewährte Personen, die ab dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, ein Aufenthaltsrecht in Österreich, befristet bis 3. März 2023.

Nachdem die Europäische Kommission im Oktober 2022 bekanntgegeben hatte, dass sie keine Beendigung der Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie vorschlagen wird, wird nun die österreichische Verordnung angepasst. Der Aufenthaltstitel wird damit ohne Notwendigkeit einer Verlängerung bis 4. März 2024 gewährt (210/HA). Damit will die Regierung Rechtssicherheit für Betroffene schaffen und den Verwaltungs- und Kostenaufwand verringern. Die Änderung wird eine Woche nach ihrer Kundmachung in Kraft treten.

Weniger quotenpflichtige Aufenthaltstitel für 2023

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Aus für die letzte 3G-Regel

Kein Impf- oder Testnachweis in Pflegeheim und Spitälern mehr nötig.

Seit dem Vorjahr begleiten die sogenannten G-Regeln die Menschen durch die Pandemie. Es gab Zeiten und Bereiche, da galt 2G, anderswo reichten 3G, also genesen, geimpft oder getestet, und es gab sogar 2,5G – dort wurde ein spezieller Test verlangt. Nun wird auch die letzte noch bestehende 3G-Regel abgeschafft, nämlich jene in heiklen Settings wie Spitälern und Pflegeheimen. Sie galt dort für Besucher wie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Das Gesundheitsministerium kündigte eine entsprechende Novelle der Covid-19-Basismaßnahmenverordnung an, die noch am Donnerstag kundgemacht werden sollte. Weiter aufrecht bleibt aber die Maskenpflicht in diesen Einrichtungen, zudem können einzelne Bundesländer oder Gesundheitseinrichtungen strengere Maßnahmen vorsehen.

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1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung sieht weitere Ausnahmen vor

Heute ist die 1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung mit weiteren Ausnahmen von der Maskenpflicht und den Betretungsverboten in Kraft getreten.

So gilt die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske nun auch in folgenden Fällen nicht:
1. zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
2. zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
3. zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.

Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.

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Aufhebung der COVID-19-Impfpflicht

Mit der Kundmachung im BGBl. I. Nr. 131/2022 wurde das COVID-19-Impfpflichtgesetzes, die COVID-19-Impfpflichtverordnung und die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung aufgehoben und das Epidemiegesetzes 1950 geändert. Die Aufhebung ist am 29.07.2022 in Kraft getreten.

Nur fünf Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ist es nun wieder Geschichte. Der Nationalrat hat die Aufhebung des Gesetzes und zugehöriger Verordnungen am 07.07.2022 einstimmig beschlossen.

Einstimmig hat sich am 14.07.2022 auch der Bundesrat für die Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ausgesprochen. Mit einem Antrag haben ÖVP und Grüne die Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und einer zugehörigen Verordnung auf den Weg gebracht. In der Begründung des Antrags heißt es, dass damit der Beitrag der Impfung zur Bewältigung der Pandemie nicht in Abrede gestellt, sondern dass lediglich von einer Rechtspflicht zur Impfung abgesehen werde. In Kraft treten soll die Änderung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.

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33. StVO-Novelle Änderungen zugunsten Radfahrer:innen und Fußgänger:innen

Mit dieser StVO-Novelle sollen die Interessen der Radfahrer:innen und Fußgänger:innen im Straßenverkehr besser berücksichtigt werden.

Eine Reihe von Änderungen bringt die Novellierung der Straßenverkehrsordnung. Sie soll einem geänderten Mobilitätsverhalten Rechnung tragen, indem insbesondere Rechte für Radfahrer:innen und Fußgänger:innen festgeschrieben werden, Radfahrer:innen sollen bei entsprechender Kennzeichnung mittels Zusatztafel künftig bei Rot abbiegen und unter bestimmten Voraussetzungen nebeneinander fahren dürfen.

Die Bestimmungen dieser Novelle treten am 01. Oktober 2022 in Krafttreten.

Solche Zusatztafel neben einem roten Lichtzeichen zeigt an, dass i. S. von § 38 Abs. 5a die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen. Weiters werden Zeichen für den Fahrradverkehr eingeführt.

Mindestabstände für das Überholen von Radfahrer:innen sollen mehr Sicherheit bringen (Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m; außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden).

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Die CoV-Quarantäne wird mit 1. August aufgehoben

Wer sich nicht krank fühlt, kann auch nach einem positiven CoV-Test das Haus verlassen, ist allerdings Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dazu wurde nun die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erlassen.

Die neuen Regeln sehen vor, dass positiv Getestete grundsätzich keinen Beschränkungen mit Ausnahme des Tragens einer FFP2-Maske unterworfen ist, außer man ist im Freien und in zwei Metern Abstand niemand unterwegs. Ferner werden in der Verordnung Betretungsverbote definiert. Das sind Krankenanstalten ebenso wie Pflege- und Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte. Diese Betretungsverbote gelten jedoch nicht für die Mitarbeiter und Betreiber dieser Einrichtungen sowie deren Bewohner und Patienten.

Nunmehr darf der Arbeit am Arbeitsort nachgegangen werden, wenn man infiziert sind, sofern man eine FFP2-Maske trägt.  Das gilt allerdings nicht in Berufen, wo das Tragen einer Maske die Jobausübung de facto verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten oranisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Gasthausbesuch für Infizierte mit Maske möglich

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Richterdienstrecht: Reform der Besetzungsverfahren vom Tisch, Greco-Empfehlungen weiter nicht umgesetzt

Der Reformeifer der Bundesregierung zur Umsetzung der GRECO-Empfehlungen ist nur von kurzer Dauer gewesen. War in der zur Begutachtung ausgesendeten Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den jüngsten GRECO-Umsetzungsbericht – noch vorgesehen worden, dass zukünftig Personalsenate die Besetzungsvorschläge für Präsident/in und Vizepräsident/in des OGH erstatten sollen und in die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst eingebunden sind, ist in der nun ins Parlament eingebrachten Dienstrechts-Novelle 2022 davon keine Rede mehr. Damit hat Österreich nach wie vor nur zwei von neunzehn „GRECO“-  Empfehlungen umgesetzt (Siehe dazu: Österreich rutscht im Korruptionsindex weiter ab)

Siehe dazu auch: Dachverband der Verwaltungsrichter/innen fordert Reform bei der Besetzung von Leitungsfunktionen an den Verwaltungsgerichten

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COVID-19: Neuerungen bei Kontaktnachverfolgung und Verkehrsbeschränkungen

Der Gesundheitsausschuss brachte bereits am 8. Juni mit den Stimmen von ÖVP und Grünen zahlreiche Neuerungen im Epidemiegesetz und im COVID-19-Maßnahmengesetz auf den Weg. Um die Gesundheitsbehörden zu entlasten und flexibel auf Entwicklungen in der Pandemie reagieren zu können, soll der Gesundheitsminister etwa künftig Verkehrsbeschränkungen allgemein per Verordnung festlegen dürfen. In der Kontaktnachverfolgung sollen Gesundheitsbehörden künftig zu Spitzenzeiten priorisieren und einschränken dürfen. Weitere coronabedingte Sonderregelungen werden bis Ende des Jahres verlängert.

Änderungen im Epidemiegesetz und im COVID-19-Maßnahmengesetz

Durch einen umfassenden Abänderungsantrag haben ÖVP und Grüne zahlreiche Neuerungen im Epidemiegesetz und im COVID-19-Maßnahmengesetz auf den Weg gebracht. Eine wesentliche Änderung betrifft die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden. Die Omikron-Welle im Frühjahr 2022 habe gezeigt, dass die Fallabklärung bei sehr hohen Infektionszahlen an ihre Grenzen stoße. Eine durchgängige Kontaktnachverfolgung sei auch bei mehr Ressourcen nicht möglich. Deshalb sollen Gesundheitsbehörden künftig die Fallabklärung einschränken und priorisieren dürfen – allerdings nur, wenn sie den Aufwand objektiv nicht bewältigen können, etwa während Spitzen von Infektionswellen.

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