Ende der Corona-Verordnungen

Coronavirus

Insgesamt 9 Corona-Verordnungen werden mit 30. Juni aufgehoben bzw. mit 1. Juli abgeändert und gilt COVID-19 nicht mehr als ansteckende Krankheit nach dem Epidemiegesetz. Davon werden unter anderem die Meldepflicht einer SARS-CoV-2-Infektion und die damit verbundene Verkehrsbeschränkung aufgehoben.

Konkret erfolgt dies mit eine Sammelnovelle vom 01.06.2023, die mit diesem Datum das Außerkrafttreten folgender Verordnungen vorsieht:

Gleichzeitig wird SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) mit 1. Juli 2023 aus folgenden Verordnungen gestrichen:

Mit der Regierungsvorlage, die am 29.06.2023 im Bundesrat beschlossen werden soll, wird unter anderem nachfolgendes vorgesehen:

  • COVID-19-Impffinanzierungsgesetz wird dahingehend geändert, dass die Förderung für die Impfung bis 31.03.2023 verlängert wird.
  • Mit dem Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, sollen die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 103/2022, auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar sein. Dieses Gesetz soll mit 1. Juli 2023 in Kraft treten. Als „Zeitgesetz“ wäre damit das Günstigkeitsprinzip nicht anzuwenden und bleiben die Strafbestimmungen für den Strafzeitraum strafbar.
  • Im Epidemiegesetzes 1950 fallen die Sonderbestimmung für SARS-CoV-2 weg. § 5a (Früherkennungs- und Überwachungsprogramme) werden für respiratorische Erkrankungen zukünftig zur effizienten Krankheitsbekämpfung ein Monitoring vorgesehen, wie etwa mit Abwasserproben etc. Das gilt damit für COVID-19, aber auch für Grippe-Erkrankungen.
  • Im ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG fallen ebenso die Bestimmungen weg, sohin auch das Risikoattest und die Freistellung für Risikogruppen, und werden Änderungen zu den COVID-19-Tests, -Medikamente und -Impfungen im niedergelassenen Bereich vorgenommen und wird die Behandlungspflicht gestrichen.
  • Durch die Änderungen des Apothekengesetzes können weiter SARS-CoV-2-Tests weiterhin angeboten werden.
  • Die Ausnahme für naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen zur Auswertung der SARS-CoV-2-Tests wird mit der Änderung des Ärztegesetzes 1998 gestrichen.
  • Die vorübergehende Befugnis zur Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken sowie Blutabnahmen wird für Sanitäter:innen im Sanitätsgesetz dauerhaft verankert. Impfungen dagegen fallen aus dem Befugnisbereich.

Hier geht’s zur Sammelnovelle BGBl II Nr 159/2023

Hier geht’s zur Regierungsvorlage 2048 BlgNR 27. GP

Siehe dazu auch den Podcast: Ars Boni 415: Aktuelle Covid-19 Rechtslage

Hier geht’s zur Parlamentskorrespondenz

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