33. StVO-Novelle Änderungen zugunsten Radfahrer:innen und Fußgänger:innen

Mit dieser StVO-Novelle sollen die Interessen der Radfahrer:innen und Fußgänger:innen im Straßenverkehr besser berücksichtigt werden.

Eine Reihe von Änderungen bringt die Novellierung der Straßenverkehrsordnung. Sie soll einem geänderten Mobilitätsverhalten Rechnung tragen, indem insbesondere Rechte für Radfahrer:innen und Fußgänger:innen festgeschrieben werden, Radfahrer:innen sollen bei entsprechender Kennzeichnung mittels Zusatztafel künftig bei Rot abbiegen und unter bestimmten Voraussetzungen nebeneinander fahren dürfen.

Die Bestimmungen dieser Novelle treten am 01. Oktober 2022 in Krafttreten.

Solche Zusatztafel neben einem roten Lichtzeichen zeigt an, dass i. S. von § 38 Abs. 5a die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen. Weiters werden Zeichen für den Fahrradverkehr eingeführt.

Mindestabstände für das Überholen von Radfahrer:innen sollen mehr Sicherheit bringen (Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m; außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden).

Ebenso soll die Einrichtung von „Schulstraßen“ in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden weitgehende Fahrverbote via Verordnung ermöglichen.

Fußgänger sollen von Parkbestimmungen, die Behinderungen des Verkehrs auf Geh- und Radwegen untersagen, und von Vorbeifahr-Regelungen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel profitieren.

Der Verstoß eines Radfahrers gegen eine oder mehrere Ausrüstungsbestimmungen des § 1 Abs. 1 der Fahrradverordnung ist nun nur als eine einzige Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

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