Heute ist die 1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung mit weiteren Ausnahmen von der Maskenpflicht und den Betretungsverboten in Kraft getreten.
So gilt die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske nun auch in folgenden Fällen nicht:
1. zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
2. zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
3. zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.
Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.
Weiters wird für die kommenden Wahlen eine Ausnahme von den Betretungsverboten des § 4 vorgesehen: Für Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie gelten die Betretungsverbote für die in Abs. 1 angeführten Einrichtungen nicht.