Corona-Virus: Nationalrat beschließt massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Der Nationalrat hat am Sonntag vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, das sog. COVID-19-Maßnahmengesetz, beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die gesetzlichen Grundlagen für die von der Bundesregierung bereits angekündigten Maßnahmen zu schaffen.

Maßnahmen des Epidemiengesetz nicht ausreichend

 Die bisherigen Maßnahmen hatte die Bundesregierung auf die Bestimmungen des Epidemiegesetzes bzw auf das Grenzkontrollgesetz gestützt. Laut Gesetzesentwurf habe sich aber herausgestellt, dass mit dem Fortschreiten der Pandemie die im Epidemiegesetzes vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Es sei daher erforderlich gewesen, in einem ersten Schritt jene Maßnahmen zu ermöglichen, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es auch der Fall sein, dass es sich dabei allenfalls um vorläufige Maßnahmen handelt.

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Coronavirus: Nationalrat und Bundesrat treten am Samstag und Sonntag zu Sitzungen zusammen

Um die unmittelbar dringlichen Maßnahmen der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Coronavirus auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, werden der Nationalrat sowie der Bundesrat am Samstag und Sonntag zu Sitzungen zusammentreten.

Die entsprechende einvernehmlich außerplanmäßige Sitzung des Nationalrats soll der Einbringung der gesetzlichen Grundlagen dienen und beginnt morgen um 17.00 Uhr ohne Debatte, unmittelbar danach folgt eine Zuweisungssitzung. Um das Gesetzespaket, das unter anderem Regelungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf Betriebsschließungen sowie im Zusammenhang mit Dienstfreistellungen und Kurzarbeit beinhalten soll, plenumsreif zu machen, berät der Budgetausschuss in der Folge ab 18.00 Uhr mit Finanzminister Gernot Blümel sowie den sachzuständigen MinisterInnen.

Am Sonntag tritt dann der Nationalrat um 9.00 Uhr zur Plenardebatte und Beschlussfassung zusammen. Zur Absolvierung der letzten parlamentarischen Stufe wird schließlich der Bundesrat um 13.30 Uhr tagen.

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Coronavirus: Gesundheitsministerium verfügt Einreiseverbote und untersagt größere Menschenansammlungen

Mit  einer Reihe von auf  das Epidemiengesetz gestützten Verordnungen beschränkt das Sozial- und Gesundheitsministerium die Einreise von Personen nach Österreich und ordnet die Einführung von Grenzkontrollen zu Italien an. 

Darüber hinaus werden die mit der Vollziehung des Epidemiegesetzes  betrauten Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämter)  angewiesen, durch  Verordnung zu verfügen, dass  sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen sind, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen.

Dieser Erlass gilt für alle Veranstaltungen, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen, im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden. Der Erlass gilt vorerst bis 3. April 2020.

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Epidemiengesetz: Gesundheitsministerium erlässt Verordnungen für behördliche Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Freitagabend veröffentlichte das Sozial- und Gesundheitsministerium zwei Erlässe und zwei Verordnungen zum Umgang mit dem neuen Coronavirus und zur entsprechenden Koordination der Bundesländer mit dem Bund.

Eine Verordnung ermöglicht die teilweise oder ganze Schließung von Betriebsstätten, also von Firmen und Unternehmen, wenn es in der Belegschaft einen bestätigten Fall von Coronavirus-Infektion gibt. Dem Epidemiegesetz folgend, kann eine völlige Schließung aber nur bei „außerordentlichen Gefahren“ erfolgen.

Mit der zweiten Verordnung können Menschen mit einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion von der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie von Inlandsflügen ausgeschlossen werden. Letzteres gilt, solange es keine „den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung“ gibt.

„Absonderung“ erfolgt mittels Bescheid

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Informationsfreiheit: „Transparenz“-Register wird öffentlich

Im Sommer 2019 wurde mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geändert. Damit wird die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) in Österreich umgesetzt. Ziel ist die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Viele relevante Änderungen zum WiEReG sind aber erst heuer in Kraft getreten.

Mit dem Register werden in Österreich erstmals die wahren wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen, Vereinen und Trusts in einem einheitlichen Register erfasst. Das Register wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt. Als gesetzliche Dienstleisterin bedient sich die Registerbehörde der Bundesanstalt Statistik Austria, die das Register auf Basis des Unternehmensregisters betreibt.

Neuerungen ab Jänner 2020:

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Wahrnehmungsbericht: Anwälte sehen Rechtsstaat in Gefahr

Der Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwälte fällt heuer extrem kritisch aus. Die Kritik betrifft fehlende Begutachtungsverfahren für neue Gesetze, die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte, fehlerhafte Verwaltungsbehörden und überbordenden Gerichtsgebühren.

Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Örak), ist kein Mensch, der leicht die Contenance verliert. Doch bei der Präsentation des diesjährigen Wahrnehmungsberichts der heimischen Rechtsanwälte am Dienstag fielen Begriffe wie „unwürdig“, „unqualifiziert“ und „Gesinnungsschnüffelei“. Die Mängelliste ist derart gravierend, dass Wolff und sein Stellvertreter Bernhard Fink den Rechtsstaat in Gefahr sehen. Die schlimmsten Sünden:

  • Grund- und Freiheitsrechte:

Seit den Terroranschlägen von 9/11 in den USA habe es auch in Österreich eine Flut von Überwachungsgesetzen gegeben, die die Grund- und Freiheitsrechte massiv eingeschränkt hätten – „teilweise verfassungswidrig“, ist Wolff überzeugt. Der Örak fordert nun eine Gesamtevaluierung all dieser Verschärfungen durch eine unabhängige Expertenkommission.

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Dachverband (DVVR) fordert Neufassung der Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen (einschließlich Finanzstrafsachen)

Mit der aktuellen Novelle zum VStG und VwGVG (BMVRDJ-601.468/0005-V 1 2019) sollen die Richtlinie 2016/800/EU über Verfahrensgarantien in Strafsachen für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, sowie die Richtlinie 2016/1919/EU über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls umgesetzt werden.

In seiner Stellungnahme stellt der Dachverband dazu fest, die Novelle sollte zum Anlass genommen werden, die Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen (einschließlich Finanzstrafsachen) neu zu fassen, da eine Versagung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen (einschließlich Finanzstrafsachen) wegen Mutwillens oder offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, weder mit Art 6 Abs. 3 EMRK noch Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 EU-GRC (Art. 52 Abs. 3 EU-GRC) im Einklang stehe.

Schließlich bedauert der Dachverband der Verwaltungsrichter, dass die Novelle nicht zum Anlass genommen wurde, umfangreichere Änderungen des Verfahrensrechts, wie sie der Dachverband bereits vor bald zwei Jahren in seinem Forderungspapier (AGENDA VG 2022) für die noch laufende Legislaturperiode aufgelistet hatte, in Angriff zu nehmen.

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UVP-Verfahren: Land Wien verleiht Standortanwalt mehr Kompetenzen

Wiener Standortanwalt Alexander Biach

Mit der im November 2018 vom Nationalrat beschlossenen UVP-Novelle wurde „zur Wahrung öffentlicher Interessen“ das Institut eines „Standortanwalts“ vorgesehen. Zusätzlich zum Umweltanwalt.

Das Land Wien hat nun als erstes Bundesland mit Erlass dem Wiener Standortanwalt mehr Kompetenzen verliehen, als bundesgesetzlich verankert sind. Er soll künftig auch Infrastruktur-Vorhaben oder Stadterweiterungen betreuen.  Projekte privater Bauwerber (für die keine UVP nötig ist) sollen nicht in dessen Aufgabenbereich fallen.

Als Beispiele für Einsatzfelder wurden etwa der Ausbau des öffentlichen Verkehrs, Straßenbauprojekte, Flächenwidmungen oder städtische Großbauvorhaben genannt. So wird unter anderem auch die geplante Eventhalle in den Fokus des Standortanwalts rücken, wie es hieß. Er soll dabei die volkswirtschaftlichen Effekte des in St. Marx entstehenden Bauwerks berechnen und in die Diskussion einbringen.

WWF sieht „Angriff auf Umweltschutz“

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Neue Fahrsicherheitssysteme: Das Autofahren wird gläsern

Ab dem Jahr 2020 müssen alle neu typisierten und ab 2024 alle neu zugelassenen Autos mit einer Vielzahl an Sicherheitssystemen wie Blackboxen, Tempoassistenten und Notbremssystemen ausgestattet sein. Grundlage für diese Neuregelungen ist die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zur Typengenehmigung von Fahrzeugen.

Diese Neuerungen haben nicht nur Potential für die Unfallvermeidung, gemeinsam mit dem bereits bei allen Neuwagen bestehenden E-Call-System wird der Autofahrer damit tatsächlich gläsern. (Siehe dazu: Warnung vor dem „gläsernen“ Autofahrer)

Blackbox und Intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA)

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StVO-Novelle: Die Benützung von E-Scootern wird dem Radfahren  gleichgestellt

Die Neuregelungen sollen ab 1. Juni in Kraft treten.

Die Regierungsvorlage zur 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) betrifft vor allem die Benützung von E-Scootern: Sie dürfen künftig keine Gehsteige, Gehwege und Schutzwege mehr befahren. Erlaubt ist das Fahren dort, wo auch Radfahren gestattet ist. Zudem werden die Lenker von E-Scootern verpflichtet, sich an alle Verhaltensregeln zu halten, die auch für Radler gelten.

Alkohollimit und Maximalgeschwindigkeit

Das umfasst etwa ein Alkohollimit von 0,8 Promille sowie das Verbot, ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Als höchste zulässige Leistung wurden 600 Watt festgeschrieben, die Geräte dürfen eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. E-Scooter müssen auch mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien ausgestattet sein, wie bei Radfahrern werden bei Dunkelheit und schlechter Sicht auch Vorder- und Rücklicht gesetzlich vorgeschrieben.

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