Corona-Virus: Nationalrat beschließt massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Der Nationalrat hat am Sonntag vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, das sog. COVID-19-Maßnahmengesetz, beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die gesetzlichen Grundlagen für die von der Bundesregierung bereits angekündigten Maßnahmen zu schaffen.

Maßnahmen des Epidemiengesetz nicht ausreichend

 Die bisherigen Maßnahmen hatte die Bundesregierung auf die Bestimmungen des Epidemiegesetzes bzw auf das Grenzkontrollgesetz gestützt. Laut Gesetzesentwurf habe sich aber herausgestellt, dass mit dem Fortschreiten der Pandemie die im Epidemiegesetzes vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Es sei daher erforderlich gewesen, in einem ersten Schritt jene Maßnahmen zu ermöglichen, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es auch der Fall sein, dass es sich dabei allenfalls um vorläufige Maßnahmen handelt.

Die Beschränkungen im öffentlichen Raum werden laut Bundeskanzleramt ab Montag von der Polizei kontrolliertim Bedarfsfall drohen auch empfindliche Verwaltungsstrafen.

Verordnungsermächtigung des Gesundheitsministers 

Gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Gesundheitsminister die Möglichkeit erhalten, ein Verbot auszusprechen, Waren- und Dienstleistungsbetriebe zu betreten, wobei sich dieses Verbot nicht nur an die Kunden, sondern auch an die Wirtschaftstreibenden richtet. Gruppen von Unternehmen können von diesem Verbot ausgenommen werden (dies betrifft insbesondere die Versorgung mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Bankdienstleistungen usw.).

Es kann jedoch auch für solche Betriebsstätten, die weiterhin betreten werden dürfen, vorgesehen werden, dass diese nur von einer bestimmten Zahl an Personen – allenfalls auch im Verhältnis zur Geschäftsfläche – betreten werden dürfen.

Das Verbot besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.

Mit § 2 des Gesetzes wird die Möglichkeit geschaffen, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen. Dies können etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen sein. Diese Orte können in der Verordnung abstrakt („Kinderspielplätze“, „Sportplätze“) oder durch eine genaue Ortsangabe (zB betreffend bestimmte konsumfreie Zonen, Ortsgebiete, Gemeinden) oder eine Kombination aus beidem (Kinderspielplätze in einem bestimmten Bundesland) umschrieben werden.“

Die Strafbestimmungen lauten wie folgt:

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Hier geht’s zum Gesetzestext …

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