Epidemiengesetz: Gesundheitsministerium erlässt Verordnungen für behördliche Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Freitagabend veröffentlichte das Sozial- und Gesundheitsministerium zwei Erlässe und zwei Verordnungen zum Umgang mit dem neuen Coronavirus und zur entsprechenden Koordination der Bundesländer mit dem Bund.

Eine Verordnung ermöglicht die teilweise oder ganze Schließung von Betriebsstätten, also von Firmen und Unternehmen, wenn es in der Belegschaft einen bestätigten Fall von Coronavirus-Infektion gibt. Dem Epidemiegesetz folgend, kann eine völlige Schließung aber nur bei „außerordentlichen Gefahren“ erfolgen.

Mit der zweiten Verordnung können Menschen mit einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion von der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie von Inlandsflügen ausgeschlossen werden. Letzteres gilt, solange es keine „den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung“ gibt.

„Absonderung“ erfolgt mittels Bescheid

Im Erlassweg wird für die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)  folgende Vorgangsweise angeordnet: Bei jeder Anzeige sowie bei jedem Verdacht einer Infektion sind die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle werden im epidemiologischen Meldesystem binnen 24 Stunden vermerkt. Darin werden unter anderem Beruf und Beschäftigungsort sowie alle infektionsrelevanten Bewegungen vermerkt.

Die Anordnung zur Durchführung einer Testung erfolgt durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt). Liegt ein positives Testergebnis vor, ist die betreffende Person durch Bescheid der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) für die Dauer der Erkrankung abzusondern. Schwere Fälle im Spital, leichte Fälle zu Hause.

Ebenso sind Kontaktpersonen der Kategorie I in jedem Fall für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern, bei Kontaktpersonen der Kategorie II hat die Behörde eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Abgesonderte Personen dürfen die Quarantänestation oder Wohnung unter keinen Umständen zu verlassen und haben jeden Sozialkontakt zu vermeiden.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben gemäß § 28a Epidemiegesetz 1950 die Gesundheitsbehörden über deren Ersuchen zu unterstützen.

Hier geht’s den Informationen des Gesundheitsministeriums …

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