
Mit dem sogenannten „Aarhus-Beteiligungsgesetz“ soll anerkannten Umweltschutzorganisationen eine Parteistellung in Umweltverfahren eingeräumt werden. Als Sammelnovelle werden dazu das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsgesetz–Luft (IG-L) und das Wasserrechtsgesetz 1959 novelliert. Die Begutachtungsfrist ist bereits abgelaufen, eine Beschlussfassung im Herbst wird erwartet.
Um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechts zu sichern, wird für anerkannte Umweltorganisationen (i.S.d. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000) die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden.
Anerkannten Umweltorganisationen sollen zudem eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG unterliegen, eingeräumt werden.
„Luftqualitätspläne“ von Verwaltungsgerichten überprüfbar
Die Welle der Klimaklagen hat auch die Europäische Union erreicht: Zehn Familien aus Europa, Kenia und Fidschi rufen das Gericht der Europäischen Union wegen zu schwacher CO2-Minderungsziele an.
Mehr als 60 Prozent des Plastik- und 13 Prozent des Papiermülls aus der gesamten EU wurden in den vergangenen Jahren nach China exportiert.
Die Europäische Kommission fordert von den EU-Ländern deutlich mehr Zurückhaltung bei der Vergabe von Staatsbürgerschaften an Angehörige aus Drittstaaten.
In einem von EJTN (Netzwerk zur justiziellen Aus- und Fortbildung) in Bukarest veranstalteten Seminar, gingen die Teilnehmer der Frage nach, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verwaltungsverfahrensregime in den Mitgliedstaaten bestehen.
Ab Mitte 2020 sollen Arbeitnehmer, die ins EU-Ausland entsendet werden, den gleichen Lohn erhalten, wie ihre einheimischen Kollegen. 
