
Die unabhängige Datenschutzbehörde (Art 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta) könnte durch die von den Regierungsparteien beschlossenen Datenschutzgesetzen in eine Zwickmühle geraten. Denn womöglich verstoßen heimische Gesetze gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dann dürfte die Datenschutzbehörde das nationale Gesetz nicht anwenden.
Ein Knackpunkt ist etwa die Formulierung, dass Unternehmen „bei erstmaligen Verstößen“ verwarnt statt sanktioniert werden. „Die Kompetenzen der Datenschutzbehörde und ihre Verpflichtung zur Sanktionierung ergeben sich unmittelbar aus der Datenschutzgrundverordnung“, sagt der EU-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht zum STANDARD, „dass der nationale Gesetzgeber das ausschließt, ist nichtig.“
„Völlig überflüssig“
„Da sie sehr vage formuliert ist, könnte sie EU-rechtlich halten, in dieser sehr wohlwollenden Lesart wäre sie aber dann komplett überflüssig“, sagt die Juristin Angelika Adensamer, die bei den Datenschützern von epicenter.works tätig ist, zu der betroffenen Passage. Auch der IT-Rechtsexperte Lukas Feiler von der Kanzlei Baker McKenzie denkt, dass der Datenschutzbehörde „in schwerwiegenden Fällen nichts anderes übrig bleiben wird“, als Unternehmen auch beim ersten schweren Verstoß gegen die DSGVO zu ahnden.
Schlupfloch Betriebsgeheimnis

Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.
Auch innerhalb der EU gibt es Investorenschutzbestimmungen – und zwar zwischen „alten“ EU-Mitgliedern im Westen und den „neuen“ Mitgliedsstaaten im Osten der Union. Sie wurden in den 1990er Jahren fixiert, als die EU-Osterweiterung noch in weiter Ferne war.
Die Weigerung Deutschlands, einem wegen Drogenhandels verurteilten Nigerianer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, verstößt nicht gegen dessen Menschenrechte.
Der Europarat ist die führende Menschenrechtsorganisation Europas. Er hat 47 Mitgliedstaaten, von denen 28 Mitglieder der Europäischen Union sind.
Östliche, EU-Mitgliedstaaten pochen auf Freizügigkeit, westliche Länder befürchten Lohndumping: Nun hat sich die EU grundsätzlich auf neue Regeln für das Arbeiten im europäischen Ausland geeinigt.
Verpflichtend zuerst zur Schlichtung, erst dann zum Gericht: Das ist der EU ein Dorn im Auge.