EuGH: Keine Abschiebung vor Gerichtsentscheid

EU-Staaten dürfen abgelehnte Asylbewerber erst dann ausweisen, wenn ein Gericht über ihre Rechtsmittel entschieden hat.

Menschen, deren Antrag auf einen Flüchtlingsstatus abgelehnt wird, dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem EU-Land bleiben, bis ein Gericht über ihren Einspruch entschieden hat. EU-Staaten müssten einen „wirksamen Rechtsbehelf“ mit aufschiebender Wirkung gewähren, entschied der EuGH diese Woche in Luxemburg (Rechtssache C-181/16).

Konkret ging es um einen Mann aus Togo, der 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt hatte. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag 2014 ab und wies den Mann an, das Staatsgebiet zu verlassen. Der EuGH sollte prüfen, ob die Ausweisungsentscheidung vor Ausschöpfung des Rechtswegs legal ist.

„Grundsatz der Waffengleichheit“

Die Luxemburger EU-Richter bejahten das zwar und erklärten, es sei nach EU-Recht möglich, den Aufenthalt der Betroffenen nach Ablehnung ihres Antrags für illegal zu erklären. Trotzdem müssen die Behörden dem Urteil zufolge abwarten, bis ein Gericht entschieden hat.

Denn die Betroffenen behielten das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid der Behörden „zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung“ einzulegen. Dabei gelte der „Grundsatz der Waffengleichheit“: Bis zur Entscheidung über die Klage seien „alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen“, befanden die Richter.

Demnach müssen die EU-Staaten nicht nur auf die Abschiebung verzichten. Auch die Frist für eine freiwillige Ausreise darf noch nicht beginnen, und die Betroffenen dürfen auch nicht in Abschiebehaft genommen werden.

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