Nach einem Ministerialentwurf eines Bundesverfassungsgesetzes (57/ME) sollen die Zustimmungsrechte der Bundesregierung und der Landesregierung zu Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke (also in den Sprengeln der Bezirkshauptmannschaften) bzw. in den Sprengeln der Bezirksgerichte entfallen.
Nach Art. 83 Abs. 1 letzter Satz B‑VG dieses Gesetzesentwurfs sollen in Hinkunft die Sprengel aller Bezirksgerichte sowie der Bezirkshauptmannschaften allein durch schlichte Verordnung der Bundesregierung bestimmt werden. Der Dachverband der Verwaltungsrichtiger warnt davor, dass dadruch das in Art. 83 Abs. 2 B‑VG garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter ausgehöhlt werden könnte.