Standort-Entwicklungsgesetz: Vermutung der „Genehmigungstauglichkeit“ unionsrechtswidrig ?

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) äußert in seiner Stellungnahme zur Regierungsvorlage zum sog. Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) grundlegende Bedenken gegen die vorgesehene Bevorzugung von Infrastrukturprojekten durch Verordnung der Bundesregierung.

Nach den geplanten verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen habe die Behörde bei Projekten, welche in die Verordnung der Bundesregierung aufgenommen wurden, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung zu entscheiden. Und zwar durch Genehmigung, außer wenn sich im Verfahren „auf unzweifelhafte Weise ergeben hat“, dass Genehmigungshindernissen nicht mit Nebenbestimmungen beigekommen werden könnte. Damit sei an die Erlassung der genannten Verordnung der Bundesregierung die Vermutung der Genehmigungstauglichkeit des Vorhabens geknüpft, was in Widerspruch zur EU-UVP-Richtlinie 2011/92/EU und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH stehe, wonach Projekte vor Erteilung der Genehmigung einer inhaltlichen Prüfung auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden müssen.

Verlagerung des Bewilligungsverfahrens von Behörde zu Gericht

Die nunmehr vorgesehene verschuldensunabhängige Möglichkeit, Säumnisbeschwerde zu erheben, wenn die Behörde nicht innerhalb von 12 Monaten entschieden hat, könne Behörden dazu verleiten, nicht den gesamten Sachverhalt ordnungsgemäß zu erheben, sondern die notwendige Mühe an das Verwaltungsgericht zu „delegieren“. Bereits jetzt stelle in der Praxis die mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger das Hauptproblem für zügige Gerichtsverfahren dar, dieses Problem würde sich damit nur weiter verschärfen. Es wird daher der Entfall dieser Bestimmung empfohlen.

Effektiver Rechtsschutz ist in Gefahr


Nach der Regierungsvorlage sind Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig. Dies scheine – auch vor dem unionsrechtlichen Hintergrund – unverhältnismäßig: Bei komplexen Vorhaben, wie sie dem StEntG unterliegen, könne es für Beteiligte u.U. unmöglich sein, innerhalb der Beschwerdefrist alle Aspekte des Bescheides in der für ihre zweckentsprechende Rechtsverfolgung nötigen Tiefe zu erfassen.

Auch scheine die Bestimmung im Lichte des Art. 11 Umweltverträglichkeitsprüfung-RL und des Art. 47 GRC, die auf einen effektiven Rechtschutz durch Gerichte abzielen, bedenklich. In Anlehnung an das deutsche Umweltrechtsbehelfsgesetzes werde daher vorgeschlagen, dass das Verwaltungsgericht selbst eine angemessene Frist für Beschwerdeergänzungen inkl. weiterer Tatsachenvorbringen und Beweisanträge setzten kann.

Abschließend stellt der Dachverband in seiner Stellungnahme fest, auch die vorliegende Regierungsvorlage versuche, die Quadratur des Kreises, bestehend aus gebotener inhaltlicher Prüfung eines Vorhabens, unter Beteiligung der Öffentlichkeit, in einem fairen Verfahren, unter Gewährung des Zugangs zu einem Gericht und in angemessener Verfahrensdauer, durch Priorisierung der Verfahrensdauer und eines für den Bewilligungswerber positiven Verfahrensausganges hinter sich zu lassen, was neuerlich unions- und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe.

Hier die Stellungnahme im Wortlaut im Wortlaut …

Siehe dazu auch:

Umweltschützer laufen weiter gegen Standortgesetz Sturm

Teilen mit: